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Sie können sich § 333 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. 2Das Anzeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.
(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | t | 1 | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren |
2 | Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von | 2 | Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von | ||
3 | EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen | 3 | EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen | ||
4 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | 4 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | ||
5 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 5 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren |
2 | Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die | 2 | Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die | ||
3 | von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder | 3 | von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder | ||
4 | Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in anderen | 4 | Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in anderen | ||
5 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | 5 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | ||
6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu | 6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu | ||
7 | vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen | 7 | vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen | ||
8 | Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss | 8 | Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss | ||
9 | die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils | 9 | die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils | ||
10 | geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF- | 10 | geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF- | ||
11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ | 11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ | ||
12 | heißen muss. | 12 | heißen muss. | ||
t | 13 | (2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass | t | 13 | (2) § 331 Absatz 2 bis 9 ist mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass |
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF- | 15 | es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF- | ||
16 | Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, | 16 | Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätzlich der Europäischen | 18 | die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätzlich der Europäischen | ||
19 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF- | 19 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF- | ||
20 | Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | 20 | Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | ||
21 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der | 21 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der | ||
22 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen kann, und | 22 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen kann, und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 7 | 24 | die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 7 | ||
25 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | 25 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | ||
26 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | 26 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | ||
27 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. | 27 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. |
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