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Sie können sich § 331a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||
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t | t | 1 | Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des | ||
2 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||
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t | t | 1 | (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen | ||
2 | oder Aktien einiger oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen | ||||
3 | AIF in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, | ||||
4 | sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren | ||||
7 | oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem | ||||
8 | Staat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die | ||||
9 | Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten | ||||
10 | Fonds, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen | ||||
11 | öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an | ||||
12 | die Anleger in diesem Staat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; | ||||
13 | 2. | ||||
14 | die Absicht, den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller ihrer AIF in | ||||
15 | diesem Staat zu widerrufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, | ||||
16 | einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und | ||||
17 | für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist, bekannt gemacht worden; | ||||
18 | 3. | ||||
19 | vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern sind mit | ||||
20 | Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet worden, um jedes neue oder | ||||
21 | weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem | ||||
22 | Anzeigeschreiben gemäß Absatz 3 genannten Anteile zu verhindern. | ||||
23 | (2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Datum darf die AIF- | ||||
24 | Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige gemäß | ||||
25 | Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des | ||||
26 | von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren. | ||||
27 | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelt ein Anzeigeschreiben | ||||
28 | mit den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen an die | ||||
29 | Bundesanstalt. | ||||
30 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob das von der AIF- | ||||
31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. | ||||
32 | Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen | ||||
33 | Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt dieses Anzeigeschreiben an die | ||||
34 | zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staats sowie | ||||
35 | an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die | ||||
36 | Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich | ||||
37 | von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz. | ||||
38 | (5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die | ||||
39 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der Anzeige gemäß Absatz 3 | ||||
40 | genannten Staat kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für | ||||
41 | vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben. | ||||
42 | (6) Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
43 | den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der | ||||
44 | Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1 und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 | ||||
45 | erforderlichen Informationen bereitzustellen. Für die Zwecke von Satz 1 | ||||
46 | kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel | ||||
47 | für die Fernkommunikation nutzen. | ||||
48 | (7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige | ||||
49 | gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 321 | ||||
50 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben. |
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