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Sie können sich § 321 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
(2) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. 4Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen. 5Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 6Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.
(3) 1Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben genannten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU verstößt. 3Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte Frist unterbrochen und beginnt mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen. 5Handelt es sich um einen EU-AIF, so teilt die Bundesanstalt zudem den für den EU-AIF zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
(4) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. 2Änderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mitzuteilen. 3Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen. 4Führt die geplante Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 5Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten | t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten |
2 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle | 2 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle | ||
3 | und professionelle Anleger im Inland | 3 | und professionelle Anleger im Inland |
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien |
2 | an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten | 2 | an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten | ||
3 | inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im | 3 | inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im | ||
4 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der | 4 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der | ||
5 | Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und | 5 | Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und | ||
6 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten: | 6 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF sowie zu seinem Sitz | 8 | einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF sowie zu seinem Sitz | ||
9 | enthält; | 9 | enthält; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | 11 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des | ||
12 | angezeigten AIF; | 12 | angezeigten AIF; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF; | 14 | den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger verfügbaren | 16 | eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger verfügbaren | ||
17 | Informationen über den angezeigten AIF; | 17 | Informationen über den angezeigten AIF; | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es | 19 | Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es | ||
20 | sich bei dem angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt; | 20 | sich bei dem angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt; | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden | 22 | alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden | ||
23 | angezeigten AIF; | 23 | angezeigten AIF; | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass | 25 | Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass | ||
26 | Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, | 26 | Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, | ||
27 | insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von | 27 | insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von | ||
28 | Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen | 28 | Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen | ||
29 | zurückgreift. | 29 | zurückgreift. | ||
30 | Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die AIF- | 30 | Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die AIF- | ||
31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessionelle oder professionelle | 31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessionelle oder professionelle | ||
32 | Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigt, ein | 32 | Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigt, ein | ||
33 | Feeder-AIF, ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der Master-AIF | 33 | Feeder-AIF, ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der Master-AIF | ||
34 | ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF- | 34 | ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF- | ||
35 | Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 35 | Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
36 | verwaltet wird. Andernfalls richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem | 36 | verwaltet wird. Andernfalls richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem | ||
37 | Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und | 37 | Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und | ||
38 | vor diesem Zeitpunkt nach § 329. | 38 | vor diesem Zeitpunkt nach § 329. | ||
39 | (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben | 39 | (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben | ||
40 | und Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert | 40 | und Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert | ||
41 | sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Mit | 41 | sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Mit | ||
42 | Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. | 42 | Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. | ||
43 | Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten | 43 | Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten | ||
44 | nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige | 44 | nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige | ||
45 | einzureichen; andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen. | 45 | einzureichen; andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen. | ||
46 | Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige | 46 | Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige | ||
47 | ist jederzeit möglich. | 47 | ist jederzeit möglich. | ||
48 | (3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen | 48 | (3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen | ||
49 | Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der AIF- | 49 | Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der AIF- | ||
50 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese mit dem Vertrieb des im | 50 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob diese mit dem Vertrieb des im | ||
51 | Anzeigeschreiben genannten AIF an semiprofessionelle und professionelle | 51 | Anzeigeschreiben genannten AIF an semiprofessionelle und professionelle | ||
52 | Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann. Die | 52 | Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen kann. Die | ||
53 | Bundesanstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs | 53 | Bundesanstalt kann innerhalb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs | ||
54 | untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung | 54 | untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung | ||
55 | des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die | 55 | des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die | ||
56 | Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie | 56 | Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie | ||
57 | 2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 57 | 2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
58 | entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen | 58 | entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen | ||
59 | innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte Frist | 59 | innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte Frist | ||
60 | unterbrochen und beginnt mit der Einreichung der geänderten Angaben und | 60 | unterbrochen und beginnt mit der Einreichung der geänderten Angaben und | ||
61 | Unterlagen erneut. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem | 61 | Unterlagen erneut. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem | ||
62 | Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des | 62 | Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des | ||
63 | angezeigten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im | 63 | angezeigten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im | ||
64 | Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen. Handelt es sich um einen EU-AIF, | 64 | Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen. Handelt es sich um einen EU-AIF, | ||
65 | so teilt die Bundesanstalt zudem den für den EU-AIF zuständigen Stellen mit, | 65 | so teilt die Bundesanstalt zudem den für den EU-AIF zuständigen Stellen mit, | ||
66 | dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder | 66 | dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder | ||
67 | Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 67 | Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
68 | beginnen kann. | 68 | beginnen kann. | ||
69 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt | 69 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt | ||
t | 70 | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Angaben | t | 70 | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Angaben mit. |
71 | schriftlich mit. Änderungen, die von der AIF- | 71 | Änderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind | ||
72 | Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor | 72 | mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante | ||
73 | Durchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante Änderungen sind | ||||
74 | unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die geplante Änderung | 73 | Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die | ||
75 | dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des | ||||
76 | betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen | ||||
77 | die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie | ||||
78 | 2011/61/EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF- | ||||
79 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht | ||||
80 | durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 | ||||
81 | durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste | ||||
82 | Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung | 74 | geplante Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
83 | des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr | 75 | oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF- | ||
84 | gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU | 76 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes | ||
85 | verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 | 77 | oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt die | ||
78 | Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass | ||||
79 | sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung | ||||
80 | ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durchgeführt oder führt eine durch einen | ||||
81 | unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF- | ||||
82 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch | ||||
83 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses | ||||
84 | Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so ergreift die | ||||
85 | Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der | ||||
86 | einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden | 86 | ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. | ||
87 | AIF. |
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