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Sie können sich § 320 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige
(3) 1Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. 2In diesem Fall müssen die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist beträgt drei Monate.
(4) 1§ 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss. 2Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. 3§ 316 Absatz 5 gilt entsprechend.
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland | Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen | t | 1 | Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen |
2 | AIF an Privatanleger im Inland | 2 | AIF an Privatanleger im Inland |
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland | Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische |
2 | AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten | 2 | AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten | ||
3 | EU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an | 3 | EU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an | ||
4 | Privatanleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das | 4 | Privatanleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das | ||
5 | Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender | 5 | Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender | ||
6 | Fassung enthalten: | 6 | Fassung enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | bei der Anzeige | 8 | bei der Anzeige | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 | 10 | einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 | ||
11 | Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF- | 11 | Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF- | ||
12 | Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres | 12 | Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres | ||
13 | Herkunftsmitgliedstaates oder ihres Referenzmitgliedstaates in einer in der | 13 | Herkunftsmitgliedstaates oder ihres Referenzmitgliedstaates in einer in der | ||
14 | internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die AIF- | 14 | internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die AIF- | ||
15 | Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF durch diese der Richtlinie | 15 | Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des AIF durch diese der Richtlinie | ||
16 | 2011/61/EU entsprechen und dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine | 16 | 2011/61/EU entsprechen und dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine | ||
17 | Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt, | 17 | Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den | 19 | einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den | ||
20 | in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und Unterlagen entsprechend § | 20 | in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und Unterlagen entsprechend § | ||
21 | 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13; | 21 | 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | alle wesentlichen Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum AIF, zum | 23 | alle wesentlichen Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum AIF, zum | ||
24 | Repräsentanten, zur Verwahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Bestätigungen des | 24 | Repräsentanten, zur Verwahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Bestätigungen des | ||
25 | Repräsentanten, der Verwahrstelle und der Zahlstelle über die Übernahme dieser | 25 | Repräsentanten, der Verwahrstelle und der Zahlstelle über die Übernahme dieser | ||
26 | Funktionen; Angaben zur Verwahrstelle sind nur insoweit erforderlich, als sie | 26 | Funktionen; Angaben zur Verwahrstelle sind nur insoweit erforderlich, als sie | ||
27 | von der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe a nicht erfasst werden; | 27 | von der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe a nicht erfasst werden; | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des EU-AIF | 29 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des EU-AIF | ||
30 | oder ausländischen AIF, seinen Geschäftsplan, der auch die wesentlichen Angaben | 30 | oder ausländischen AIF, seinen Geschäftsplan, der auch die wesentlichen Angaben | ||
31 | zu seinen Organen enthält, sowie den Verkaufsprospekt und die wesentliche | 31 | zu seinen Organen enthält, sowie den Verkaufsprospekt und die wesentliche | ||
32 | Anlegerinformationen und alle weiteren für den Anleger verfügbaren Informationen | 32 | Anlegerinformationen und alle weiteren für den Anleger verfügbaren Informationen | ||
33 | über den angezeigten AIF sowie wesentliche Angaben über die für den Vertrieb im | 33 | über den angezeigten AIF sowie wesentliche Angaben über die für den Vertrieb im | ||
34 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Vertriebsgesellschaften; | 34 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Vertriebsgesellschaften; | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Satz 1 | 36 | den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Satz 1 | ||
37 | Nummer 3 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als | 37 | Nummer 3 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als | ||
38 | acht Monate zurückliegt und es sich nicht um einen geschlossenen AIF handelt, | 38 | acht Monate zurückliegt und es sich nicht um einen geschlossenen AIF handelt, | ||
39 | auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz | 39 | auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz | ||
40 | 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem | 40 | 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem | ||
41 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein; | 41 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein; | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und | 43 | die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und | ||
44 | Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem | 44 | Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem | ||
45 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein muss; | 45 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein muss; | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF; | 47 | Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF; | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF- | 49 | die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF- | ||
50 | Verwaltungsgesellschaft, dass sie sich verpflichtet, | 50 | Verwaltungsgesellschaft, dass sie sich verpflichtet, | ||
51 | a) | 51 | a) | ||
52 | der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den | 52 | der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den | ||
53 | nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Jahresbericht | 53 | nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Jahresbericht | ||
54 | spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene AIF | 54 | spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene AIF | ||
55 | zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu veröffentlichenden | 55 | zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu veröffentlichenden | ||
56 | Halbjahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres | 56 | Halbjahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres | ||
57 | einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem | 57 | einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem | ||
58 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein; | 58 | Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein; | ||
59 | b) | 59 | b) | ||
60 | die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei | 60 | die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei | ||
61 | der Vertriebsanzeige angegeben worden sind oder die der Bescheinigung der | 61 | der Vertriebsanzeige angegeben worden sind oder die der Bescheinigung der | ||
62 | zuständigen Stelle nach Nummer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, gemäß Absatz 4 zu | 62 | zuständigen Stelle nach Nummer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, gemäß Absatz 4 zu | ||
63 | unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen; | 63 | unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen; | ||
64 | c) | 64 | c) | ||
65 | der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu | 65 | der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu | ||
66 | erteilen und Unterlagen vorzulegen; | 66 | erteilen und Unterlagen vorzulegen; | ||
67 | d) | 67 | d) | ||
68 | auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz von Leverage auf den von der | 68 | auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz von Leverage auf den von der | ||
69 | Bundesanstalt geforderten Umfang zu beschränken oder einzustellen und | 69 | Bundesanstalt geforderten Umfang zu beschränken oder einzustellen und | ||
70 | e) | 70 | e) | ||
71 | falls es sich um eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft handelt, | 71 | falls es sich um eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft handelt, | ||
72 | gegenüber der Bundesanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu erfüllen; | 72 | gegenüber der Bundesanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu erfüllen; | ||
73 | 8. | 73 | 8. | ||
74 | den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige; | 74 | den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige; | ||
75 | 9. | 75 | 9. | ||
76 | alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der | 76 | alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der | ||
77 | ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in dem sie | 77 | ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in dem sie | ||
78 | ihren Sitz haben, einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger | 78 | ihren Sitz haben, einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger | ||
79 | unterliegen; | 79 | unterliegen; | ||
80 | 10. | 80 | 10. | ||
t | 81 | gegebenenfalls die nach § 175 erforderlichen Vereinbarungen für Master- | t | 81 | gegebenenfalls die nach § 175 oder § 272d erforderlichen Vereinbarungen für |
82 | Feeder-Strukturen. | 82 | Master-Feeder-Strukturen. | ||
83 | Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. | 83 | Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. | ||
84 | (2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es | 84 | (2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es | ||
85 | statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | 85 | statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
86 | oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § | 86 | oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § | ||
87 | 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige | 87 | 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige | ||
88 | 1. | 88 | 1. | ||
89 | einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 | 89 | einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 | ||
90 | Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF- | 90 | Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF- | ||
91 | Verwaltungsgesellschaft drei Monate, | 91 | Verwaltungsgesellschaft drei Monate, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den | 93 | einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den | ||
94 | in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, sechs Monate | 94 | in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, sechs Monate | ||
95 | beträgt. | 95 | beträgt. | ||
96 | (3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne | 96 | (3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne | ||
97 | von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im | 97 | von Absatz 1 Buchstabe b bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im | ||
98 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die | 98 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt, so prüft die | ||
99 | Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut | 99 | Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut | ||
100 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, | 100 | das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, | ||
101 | wenn die anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben | 101 | wenn die anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben | ||
102 | versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 | 102 | versichert, dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Absatz 1 Satz 1 | ||
103 | Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In | 103 | Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In | ||
104 | diesem Fall müssen die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht | 104 | diesem Fall müssen die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht | ||
105 | eingereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist beträgt drei | 105 | eingereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist beträgt drei | ||
106 | Monate. | 106 | Monate. | ||
107 | (4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entsprechend | 107 | (4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entsprechend | ||
108 | anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF- | 108 | anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF- | ||
109 | Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen | 109 | Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen | ||
110 | muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis | 110 | muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis | ||
111 | 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste | 111 | 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste | ||
112 | Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF- | 112 | Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, ausländische AIF- | ||
113 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die EU- | 113 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die EU- | ||
114 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | 114 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
115 | gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen | 115 | gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen | ||
116 | Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des | 116 | Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des | ||
117 | betreffenden AIF. § 316 Absatz 5 gilt entsprechend. | 117 | betreffenden AIF. § 316 Absatz 5 gilt entsprechend. |
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