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Sie können sich § 316 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an:
(3) 1Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. 2Die Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs innerhalb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt. 3Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen.
(4) 1Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Änderung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. 2Geplante Änderungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzuteilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach deren Eintreten. 3Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 4Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.
(5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen Angaben, die die Beurteilung des Investmentvermögens oder der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, so ist diese Änderung auch als Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger des Widerrufs bezeichnen sowie einen Hinweis, wo der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten muss, unverzüglich im Bundesanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten | t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten |
2 | Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland | 2 | Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland |
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien |
2 | an einem von ihr verwalteten inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich | 2 | an einem von ihr verwalteten inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich | ||
3 | dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. | 3 | dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. | ||
4 | Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender | 4 | Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender | ||
5 | Fassung enthalten: | 5 | Fassung enthalten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem angezeigten Publikums-AIF enthält; | 7 | einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem angezeigten Publikums-AIF enthält; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die zur Genehmigung | 9 | die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die zur Genehmigung | ||
10 | eingereichten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder den | 10 | eingereichten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder den | ||
11 | Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF; | 11 | Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf die von der | 13 | die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf die von der | ||
14 | Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Absatz 1 genehmigte Verwahrstelle des | 14 | Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Absatz 1 genehmigte Verwahrstelle des | ||
15 | angezeigten AIF; | 15 | angezeigten AIF; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des | 17 | den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des | ||
18 | angezeigten AIF; | 18 | angezeigten AIF; | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
t | 20 | falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feederfonds handelt, einen | t | 20 | falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feederfonds oder |
21 | Verweis auf die von der Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen des | 21 | geschlossenen Feederfonds handelt, einen Verweis auf die von der Bundesanstalt | ||
22 | genehmigten Anlagebedingungen des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds, | ||||
22 | Masterfonds, einen Verweis auf die von der Bundesanstalt gemäß § 87 in | 23 | einen Verweis auf die von der Bundesanstalt gemäß § 87 in Verbindung mit § 69 | ||
23 | Verbindung mit § 69 genehmigte Verwahrstelle des Masterfonds, den | 24 | genehmigte Verwahrstelle des Masterfonds, den Verkaufsprospekt und die | ||
24 | Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds sowie | 25 | wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds sowie die Angabe, ob der | ||
25 | die Angabe, ob der Masterfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes an | 26 | Masterfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger vertrieben | ||
26 | Privatanleger vertrieben werden darf. | 27 | werden darf. | ||
27 | (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und | 28 | (2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und | ||
28 | Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die | 29 | Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die | ||
29 | Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem | 30 | Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem | ||
30 | sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an: | 31 | sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an: | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | Eingang der Anzeige, | 33 | Eingang der Anzeige, | ||
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | Genehmigung der Anlagebedingungen und | 35 | Genehmigung der Anlagebedingungen und | ||
35 | 3. | 36 | 3. | ||
36 | Genehmigung der Verwahrstelle. | 37 | Genehmigung der Verwahrstelle. | ||
37 | Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. | 38 | Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. | ||
38 | Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach | 39 | Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach | ||
39 | der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; | 40 | der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; | ||
40 | andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach | 41 | andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach | ||
41 | Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich. | 42 | Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich. | ||
42 | (3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen | 43 | (3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen | ||
43 | Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen | 44 | Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen | ||
44 | und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF- | 45 | und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF- | ||
45 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im | 46 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im | ||
46 | Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses | 47 | Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses | ||
47 | Gesetzes beginnen kann. Die Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs | 48 | Gesetzes beginnen kann. Die Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs | ||
48 | innerhalb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die AIF- | 49 | innerhalb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die AIF- | ||
49 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch | 50 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch | ||
50 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes | 51 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes | ||
51 | verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechende | 52 | verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechende | ||
52 | Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist | 53 | Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist | ||
53 | von Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt die in Satz 1 genannte | 54 | von Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt die in Satz 1 genannte | ||
54 | Frist mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF- | 55 | Frist mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF- | ||
55 | Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden | 56 | Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden | ||
56 | Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich | 57 | Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich | ||
57 | dieses Gesetzes beginnen. | 58 | dieses Gesetzes beginnen. | ||
58 | (4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben oder | 59 | (4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben oder | ||
59 | Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | 60 | Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | ||
60 | diese Änderung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt | 61 | diese Änderung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt | ||
61 | gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. Geplante | 62 | gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. Geplante | ||
62 | Änderungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung | 63 | Änderungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung | ||
63 | mitzuteilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach deren Eintreten. Sollte die | 64 | mitzuteilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach deren Eintreten. Sollte die | ||
64 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des | 65 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des | ||
65 | betreffenden AIF durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen, so | 66 | betreffenden AIF durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen, so | ||
66 | teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich | 67 | teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich | ||
67 | mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante | 68 | mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante | ||
68 | Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen | 69 | Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen | ||
69 | unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF- | 70 | unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF- | ||
70 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch | 71 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch | ||
71 | diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die | 72 | diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die | ||
72 | Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der | 73 | Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der | ||
73 | ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. | 74 | ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. | ||
74 | (5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wichtigen neuen Umstand oder | 75 | (5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wichtigen neuen Umstand oder | ||
75 | eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines | 76 | eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines | ||
76 | geschlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen Angaben, die die | 77 | geschlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen Angaben, die die | ||
77 | Beurteilung des Investmentvermögens oder der AIF- | 78 | Beurteilung des Investmentvermögens oder der AIF- | ||
78 | Kapitalverwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, so ist diese Änderung | 79 | Kapitalverwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, so ist diese Änderung | ||
79 | auch als Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger des Widerrufs | 80 | auch als Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger des Widerrufs | ||
80 | bezeichnen sowie einen Hinweis, wo der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe | 81 | bezeichnen sowie einen Hinweis, wo der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe | ||
81 | bereitgehalten wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Belehrung über | 82 | bereitgehalten wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Belehrung über | ||
82 | das Widerrufsrecht enthalten muss, unverzüglich im Bundesanzeiger und in einer | 83 | das Widerrufsrecht enthalten muss, unverzüglich im Bundesanzeiger und in einer | ||
83 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im | 84 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im | ||
84 | Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu | 85 | Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu | ||
85 | veröffentlichen. | 86 | veröffentlichen. |
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