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Sie können sich § 314 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundesanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentvermögen, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvestmentvermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile oder Aktien von Teilinvestmentvermögen desselben AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.
(3) 1Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. 2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.
(4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft die Absicht, die Anteile oder Aktien dieses AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.
Untersagung des Vertriebs | Untersagung des Vertriebs | ||||
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t | 1 | Untersagung des Vertriebs | t | 1 | Untersagung des Vertriebs |
Untersagung des Vertriebs | Untersagung des Vertriebs | ||||
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f | 1 | (1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundesanstalt in Bezug auf AIF | f | 1 | (1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundesanstalt in Bezug auf AIF |
2 | befugt, alle zum Schutz der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu | 2 | befugt, alle zum Schutz der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu | ||
3 | ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder | 3 | ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder | ||
4 | Aktien dieser Investmentvermögen, wenn | 4 | Aktien dieser Investmentvermögen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Vertrieb von Anteilen oder | 6 | eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Vertrieb von Anteilen oder | ||
7 | Aktien an einem AIF erforderliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet oder der | 7 | Aktien an einem AIF erforderliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet oder der | ||
8 | Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesanstalt aufgenommen worden | 8 | Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesanstalt aufgenommen worden | ||
9 | ist, | 9 | ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrungen nicht geeignet sind, | 11 | die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrungen nicht geeignet sind, | ||
12 | um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern oder entsprechende | 12 | um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern oder entsprechende | ||
13 | Vorkehrungen nicht eingehalten werden, | 13 | Vorkehrungen nicht eingehalten werden, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs nach diesem Gesetz | 15 | eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs nach diesem Gesetz | ||
16 | nicht vorliegt oder entfallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber nach § | 16 | nicht vorliegt oder entfallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber nach § | ||
17 | 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 | 17 | 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 | ||
18 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 übernommenen | 18 | Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 übernommenen | ||
19 | Pflichten trotz Mahnung nicht eingehalten werden, | 19 | Pflichten trotz Mahnung nicht eingehalten werden, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder | 21 | die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder | ||
n | 22 | eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6 oder | n | 22 | eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 2 und 3, |
23 | Artikel 4 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Anordnungen nach § | ||||
23 | Anordnungen nach § 302 Absatz 7 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch | 24 | 302 Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt | ||
24 | die Bundesanstalt nicht eingestellt werden, | 25 | nicht eingestellt werden, | ||
25 | 5. | 26 | 5. | ||
26 | die Informations- und Veröffentlichungspflichten nach § 307 Absatz 1 oder | 27 | die Informations- und Veröffentlichungspflichten nach § 307 Absatz 1 oder | ||
27 | Absatz 2 Satz 1 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9, den §§ 299 | 28 | Absatz 2 Satz 1 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9, den §§ 299 | ||
28 | bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, | 29 | bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, | ||
29 | 6. | 30 | 6. | ||
30 | gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wird, | 31 | gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wird, | ||
31 | 7. | 32 | 7. | ||
32 | bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein durch rechtskräftiges | 33 | bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein durch rechtskräftiges | ||
33 | Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft | 34 | Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
34 | oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht | 35 | oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht | ||
35 | erfüllt worden ist, | 36 | erfüllt worden ist, | ||
36 | 8. | 37 | 8. | ||
37 | bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen die Anlagebedingungen, die | 38 | bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen die Anlagebedingungen, die | ||
38 | Satzung oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen worden ist, | 39 | Satzung oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen worden ist, | ||
39 | 9. | 40 | 9. | ||
40 | die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen | 41 | die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen | ||
41 | Rechts verstoßen, | 42 | Rechts verstoßen, | ||
42 | 10. | 43 | 10. | ||
43 | Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der Pflicht zur Bekanntmachung des | 44 | Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der Pflicht zur Bekanntmachung des | ||
44 | gesetzlichen Vertreters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz Mahnung nicht | 45 | gesetzlichen Vertreters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz Mahnung nicht | ||
45 | erstattet werden oder eine Gebühr, die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 | 46 | erstattet werden oder eine Gebühr, die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 | ||
46 | Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330 Absatz 2 Satz 3 | 47 | Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330 Absatz 2 Satz 3 | ||
47 | Nummer 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz | 48 | Nummer 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz | ||
t | 48 | Mahnung nicht gezahlt wird. | t | 49 | Mahnung nicht gezahlt wird, |
50 | 11. | ||||
51 | entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach dem | ||||
52 | Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 | ||||
53 | und 3 nicht nachgekommen wird. | ||||
49 | (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvestmentvermögen auch den | 54 | (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvestmentvermögen auch den | ||
50 | Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen, die im | 55 | Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen, die im | ||
51 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 an eine, | 56 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 an eine, | ||
52 | mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 | 57 | mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 | ||
53 | vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile oder Aktien von | 58 | vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile oder Aktien von | ||
54 | Teilinvestmentvermögen desselben AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an | 59 | Teilinvestmentvermögen desselben AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an | ||
55 | eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 | 60 | eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 | ||
56 | bis 33 vertrieben werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder | 61 | bis 33 vertrieben werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder | ||
57 | nicht oder nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen. | 62 | nicht oder nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen. | ||
58 | (3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersagung im Bundesanzeiger | 63 | (3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersagung im Bundesanzeiger | ||
59 | bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der | 64 | bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der | ||
60 | Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von | 65 | Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von | ||
61 | der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu erstatten. | 66 | der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu erstatten. | ||
62 | (4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF, der einer | 67 | (4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF, der einer | ||
63 | Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 | 68 | Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 | ||
64 | Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 69 | Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
65 | untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft die Absicht, die Anteile oder | 70 | untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft die Absicht, die Anteile oder | ||
66 | Aktien dieses AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst ein | 71 | Aktien dieses AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst ein | ||
67 | Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen. | 72 | Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen. |
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