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Sie können sich § 313a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||
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t | t | 1 | Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den | ||
2 | Europäischen Wirtschaftsraum |
Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||
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t | t | 1 | (1) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder | ||
2 | Aktien, einschließlich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für | ||||
3 | den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend | ||||
4 | aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | es ist ein Pauschalangebot zur kostenlosen Rücknahme sämtlicher | ||||
7 | entsprechender Anteile oder Aktien, die von Anlegern in diesem Staat gehalten | ||||
8 | werden, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen | ||||
9 | öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an | ||||
10 | die Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; | ||||
11 | 2. | ||||
12 | die Absicht, den Vertrieb dieser Anteile oder Aktien in diesem Staat | ||||
13 | aufzuheben, ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich | ||||
14 | elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen | ||||
15 | typischen OGAW-Anleger geeignet ist, bekannt gemacht worden; | ||||
16 | 3. | ||||
17 | vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern sind mit | ||||
18 | Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet worden, um jedes neue oder | ||||
19 | weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige | ||||
20 | gemäß Absatz 2 genannten Anteile oder Aktien zu verhindern. | ||||
21 | Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angebote und Bekanntmachungen enthalten | ||||
22 | eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn | ||||
23 | sie das Pauschalangebot zur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht | ||||
24 | annehmen. | ||||
25 | (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Informationen | ||||
26 | werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates, für den | ||||
27 | eine Anzeige gemäß § 312 durch die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, | ||||
28 | oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses | ||||
29 | Staats gebilligt wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Datum | ||||
30 | unterlässt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue oder | ||||
31 | weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner | ||||
32 | widerrufenen Anteile oder Aktien. | ||||
33 | (3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt eine Anzeige mit den in | ||||
34 | Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen an die Bundesanstalt. | ||||
35 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||||
36 | übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach | ||||
37 | Eingang einer vollständigen Anzeige leitet die Bundesanstalt diese Anzeige an | ||||
38 | die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates | ||||
39 | sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die | ||||
40 | Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von | ||||
41 | der Weiterleitung der Anzeige nach diesem Absatz. | ||||
42 | (5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern, die ihre | ||||
43 | Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der Bundesanstalt die | ||||
44 | Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 | ||||
45 | gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1 | ||||
46 | kann die OGAW-Verwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für | ||||
47 | die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § | ||||
48 | 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht | ||||
49 | mehr. | ||||
50 | (6) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige | ||||
51 | gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 312 | ||||
52 | Absatz 1 genannten Unterlagen. |
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