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Sie können sich § 313 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. 2Sie hat den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren.
(2) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. 2Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 312 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu unterrichten. 3Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Aktienklassen ändern, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.
Veröffentlichungspflichten | Veröffentlichungspflichten | ||||
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t | 1 | Veröffentlichungspflichten | t | 1 | Veröffentlichungspflichten |
Veröffentlichungspflichten | Veröffentlichungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | f | 1 | (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- |
2 | Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312 Absatz 1 und 2 genannten | 2 | Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche in § 312 Absatz 1 und 2 genannten | ||
3 | Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer | 3 | Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer | ||
4 | Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) | 4 | Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) | ||
5 | Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen | 5 | Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen | ||
6 | Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren. | 6 | Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren. | ||
7 | (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | 7 | (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
8 | Verwaltungsgesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen | 8 | Verwaltungsgesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen | ||
9 | auf dem neuesten Stand zu halten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 9 | auf dem neuesten Stand zu halten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
10 | oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die zuständigen Stellen des | 10 | oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die zuständigen Stellen des | ||
11 | Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 312 | 11 | Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 312 | ||
12 | genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar | 12 | genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar | ||
13 | sind, zu unterrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die | 13 | sind, zu unterrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die | ||
14 | EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder | 14 | EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder | ||
15 | Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen | 15 | Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen | ||
16 | Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen. | 16 | Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen. | ||
t | 17 | (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten | t | 17 | (3) (weggefallen) |
18 | Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. | ||||
19 | 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Aktienklassen ändern, so hat | ||||
20 | die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||||
21 | Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor | ||||
22 | Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen. |
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