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Sie können sich § 307 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
(2) 1Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. 2§ 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend.
(3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.
(4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1129 verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.
(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung | Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung | ||||
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t | 1 | Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen | t | 1 | Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen |
2 | Anlegern und Haftung | 2 | Anlegern und Haftung |
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung | Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung | ||||
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f | 1 | (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten | f | 1 | (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten |
2 | professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor | 2 | professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor | ||
3 | Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, | 3 | Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, | ||
4 | 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie | 4 | 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie | ||
5 | 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende | 5 | 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende | ||
6 | Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den | 6 | Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den | ||
7 | Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF | 7 | Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF | ||
8 | festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen: | 8 | festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF; | 10 | eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren | 12 | eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren | ||
13 | darf, und der Techniken, die er einsetzen darf, und aller damit verbundenen | 13 | darf, und der Techniken, die er einsetzen darf, und aller damit verbundenen | ||
14 | Risiken; | 14 | Risiken; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkungen; | 16 | eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkungen; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der | 18 | Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der | ||
19 | Zielinvestmentvermögen, wenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investmentvermögen | 19 | Zielinvestmentvermögen, wenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investmentvermögen | ||
20 | handelt; | 20 | handelt; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | eine Beschreibung der Umstände, unter denen der AIF Leverage einsetzen kann, | 22 | eine Beschreibung der Umstände, unter denen der AIF Leverage einsetzen kann, | ||
23 | Art und Quellen des zulässigen Leverage und damit verbundener Risiken, | 23 | Art und Quellen des zulässigen Leverage und damit verbundener Risiken, | ||
24 | Beschreibung sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie des | 24 | Beschreibung sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie des | ||
25 | maximalen Umfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung | 25 | maximalen Umfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung | ||
26 | des AIF einsetzen darf, und der Handhabung der Wiederverwendung von Sicherheiten | 26 | des AIF einsetzen darf, und der Handhabung der Wiederverwendung von Sicherheiten | ||
27 | und Vermögenswerten; | 27 | und Vermögenswerten; | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie | 29 | eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie | ||
30 | oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann; | 30 | oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann; | ||
31 | 7. | 31 | 7. | ||
32 | eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die | 32 | eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die | ||
33 | Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich | 33 | Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich | ||
34 | Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und darüber, | 34 | Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und darüber, | ||
35 | ob Rechtsinstrumente vorhanden sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von | 35 | ob Rechtsinstrumente vorhanden sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von | ||
36 | Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat; | 36 | Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat; | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
38 | Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle des AIF, des | 38 | Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle des AIF, des | ||
39 | Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung | 39 | Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung | ||
40 | ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger; | 40 | ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger; | ||
41 | 9. | 41 | 9. | ||
42 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft den | 42 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft den | ||
43 | Anforderungen des § 25 Absatz 6 oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richtlinie | 43 | Anforderungen des § 25 Absatz 6 oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richtlinie | ||
44 | 2011/61/EU gerecht wird; | 44 | 2011/61/EU gerecht wird; | ||
45 | 10. | 45 | 10. | ||
46 | eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | 46 | eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
47 | übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU | 47 | übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU | ||
48 | sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrfunktionen; die | 48 | sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrfunktionen; die | ||
49 | Bezeichnung des Beauftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher | 49 | Bezeichnung des Beauftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher | ||
50 | Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten; | 50 | Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten; | ||
51 | 11. | 51 | 11. | ||
52 | eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der | 52 | eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der | ||
53 | Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der | 53 | Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der | ||
54 | Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß den §§ | 54 | Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß den §§ | ||
55 | 278, 279, 286 oder gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU; | 55 | 278, 279, 286 oder gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU; | ||
56 | 12. | 56 | 12. | ||
57 | eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich | 57 | eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich | ||
58 | der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der | 58 | der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der | ||
59 | bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern; | 59 | bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern; | ||
60 | 13. | 60 | 13. | ||
61 | eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter | 61 | eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter | ||
62 | Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder | 62 | Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder | ||
63 | unmittelbar getragen werden; | 63 | unmittelbar getragen werden; | ||
64 | 14. | 64 | 14. | ||
65 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft eine | 65 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft eine | ||
66 | faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger eine | 66 | faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger eine | ||
67 | Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch darauf erhalten, eine Erläuterung | 67 | Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch darauf erhalten, eine Erläuterung | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | dieser Behandlung, | 69 | dieser Behandlung, | ||
70 | b) | 70 | b) | ||
71 | der Art der Anleger, die eine solche Behandlung erhalten sowie | 71 | der Art der Anleger, die eine solche Behandlung erhalten sowie | ||
72 | c) | 72 | c) | ||
73 | gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen | 73 | gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen | ||
74 | diesen Anlegern und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft; | 74 | diesen Anlegern und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft; | ||
75 | 15. | 75 | 15. | ||
76 | eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den | 76 | eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den | ||
77 | Verkauf von Anteilen oder Aktien; | 77 | Verkauf von Anteilen oder Aktien; | ||
78 | 16. | 78 | 16. | ||
79 | die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des AIF oder des jüngsten | 79 | die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des AIF oder des jüngsten | ||
80 | Marktpreises der Anteile oder Aktien des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1 | 80 | Marktpreises der Anteile oder Aktien des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1 | ||
81 | oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU; | 81 | oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU; | ||
82 | 17. | 82 | 17. | ||
83 | Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF, sofern verfügbar; | 83 | Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF, sofern verfügbar; | ||
84 | 18. | 84 | 18. | ||
85 | die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung aller wesentlichen | 85 | die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung aller wesentlichen | ||
86 | Vereinbarungen zwischen der AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebrokern | 86 | Vereinbarungen zwischen der AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebrokern | ||
87 | einschließlich der Darlegung, in welcher Weise diesbezügliche | 87 | einschließlich der Darlegung, in welcher Weise diesbezügliche | ||
88 | Interessenkonflikte beigelegt werden sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit | 88 | Interessenkonflikte beigelegt werden sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit | ||
89 | der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung oder Wiederverwendung | 89 | der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung oder Wiederverwendung | ||
90 | von Vermögenswerten des AIF enthalten ist und Angaben über jede eventuell | 90 | von Vermögenswerten des AIF enthalten ist und Angaben über jede eventuell | ||
91 | bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker; | 91 | bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker; | ||
92 | 19. | 92 | 19. | ||
93 | eine Beschreibung, wann und wie die Informationen offengelegt werden, die | 93 | eine Beschreibung, wann und wie die Informationen offengelegt werden, die | ||
94 | gemäß § 308 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder Artikel | 94 | gemäß § 308 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder Artikel | ||
95 | 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlich sind; | 95 | 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlich sind; | ||
96 | 20. | 96 | 20. | ||
t | 97 | die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten | t | 97 | die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365, die in den |
98 | Informationen; | 98 | Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die in den Artikeln 5 bis 7 | ||
99 | der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen; | ||||
99 | 21. | 100 | 21. | ||
100 | falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges | 101 | falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges | ||
101 | oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des | 102 | oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des | ||
102 | modifizierten Nettoinventarwertes. | 103 | modifizierten Nettoinventarwertes. | ||
103 | (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf | 104 | (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf | ||
104 | eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, | 105 | eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, | ||
105 | um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § | 106 | um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § | ||
106 | 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend. | 107 | 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend. | ||
107 | (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es | 108 | (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es | ||
108 | statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss | 109 | statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss | ||
109 | und dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen | 110 | und dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen | ||
110 | Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind. | 111 | Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind. | ||
111 | (4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1129 | 112 | (4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1129 | ||
112 | verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in | 113 | verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in | ||
113 | Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im | 114 | Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im | ||
114 | Wertpapierprospekt offenzulegen. | 115 | Wertpapierprospekt offenzulegen. | ||
115 | (5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten | 116 | (5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten | ||
116 | semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder | 117 | semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder | ||
117 | wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein | 118 | wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein | ||
118 | Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung | 119 | Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung | ||
119 | zu stellen. | 120 | zu stellen. |
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