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Sie können sich § 299 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF
(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Bekanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.
(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten nicht für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz 3 genannten AIF gehören, muss den Anlegern der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften für inländische geschlossene Publikums-AIF nach § 272 offengelegt werden. Für AIF im Sinne von Absatz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaften täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend.
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF | ||||
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t | 1 | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und | t | 1 | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und |
2 | ausländische AIF | 2 | ausländische AIF |
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF | ||||
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f | 1 | (1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | f | 1 | (1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- |
2 | Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder | 2 | Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder | ||
3 | ausländischen AIF | 3 | ausländischen AIF | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den Verkaufsprospekt und alle Änderungen desselben auf der Internetseite der | 5 | den Verkaufsprospekt und alle Änderungen desselben auf der Internetseite der | ||
6 | AIF-Verwaltungsgesellschaft; | 6 | AIF-Verwaltungsgesellschaft; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag und alle | 8 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag und alle | ||
9 | Änderungen derselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft; | 9 | Änderungen derselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im | 11 | einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im | ||
12 | Bundesanzeiger spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der | 12 | Bundesanzeiger spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der | ||
13 | Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: | 13 | Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | 15 | eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | ||
16 | und 2, ausgenommen Nummer 1 Satz 3 und 7, und § 247 Absatz 1 vergleichbaren | 16 | und 2, ausgenommen Nummer 1 Satz 3 und 7, und § 247 Absatz 1 vergleichbaren | ||
17 | Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe | 17 | Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe | ||
18 | von Vermögensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 benennt; | 18 | von Vermögensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 benennt; | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und | 20 | eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und | ||
21 | Ertragsrechnung; | 21 | Ertragsrechnung; | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im | 23 | einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im | ||
24 | vergangenen Geschäftsjahr einschließlich einer Übersicht über die Entwicklung | 24 | vergangenen Geschäftsjahr einschließlich einer Übersicht über die Entwicklung | ||
25 | des Investmentvermögens in einer § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 | 25 | des Investmentvermögens in einer § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 | ||
26 | vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit dem ausdrücklichen Hinweis zu | 26 | vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit dem ausdrücklichen Hinweis zu | ||
27 | verbinden, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die | 27 | verbinden, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die | ||
28 | Zukunft gewähren; | 28 | Zukunft gewähren; | ||
29 | d) | 29 | d) | ||
30 | die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile oder Aktien und den | 30 | die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile oder Aktien und den | ||
31 | Wert eines Anteils oder einer Aktie; | 31 | Wert eines Anteils oder einer Aktie; | ||
32 | e) | 32 | e) | ||
33 | jede wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Informationen | 33 | jede wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Informationen | ||
34 | während des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht; | 34 | während des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht; | ||
35 | f) | 35 | f) | ||
36 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 36 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
37 | aufgegliedert nach festen und variablen von der Verwaltungsgesellschaft an ihre | 37 | aufgegliedert nach festen und variablen von der Verwaltungsgesellschaft an ihre | ||
38 | Mitarbeiter gezahlten Vergütungen, sowie die Zahl der Begünstigten und | 38 | Mitarbeiter gezahlten Vergütungen, sowie die Zahl der Begünstigten und | ||
39 | gegebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen AIF gezahlten Carried Interest; | 39 | gegebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen AIF gezahlten Carried Interest; | ||
40 | g) | 40 | g) | ||
41 | die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Vergütungen | 41 | die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Vergütungen | ||
42 | für Führungskräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeit | 42 | für Führungskräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeit | ||
43 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt; | 43 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt; | ||
44 | h) | 44 | h) | ||
45 | eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des Rechnungsprüfers | 45 | eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des Rechnungsprüfers | ||
46 | einschließlich etwaiger Vorbehalte; | 46 | einschließlich etwaiger Vorbehalte; | ||
47 | i) | 47 | i) | ||
48 | eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166 Absatz 5 oder § 270 Absatz 1 in | 48 | eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166 Absatz 5 oder § 270 Absatz 1 in | ||
49 | Verbindung mit § 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine Kostenquote für | 49 | Verbindung mit § 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine Kostenquote für | ||
50 | erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergütungen | 50 | erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergütungen | ||
51 | nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270 Absatz 4; | 51 | nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270 Absatz 4; | ||
52 | 4. | 52 | 4. | ||
53 | einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, falls es | 53 | einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, falls es | ||
54 | sich um einen offenen AIF handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätestens | 54 | sich um einen offenen AIF handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätestens | ||
55 | zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffentlichen und muss die Angaben nach | 55 | zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffentlichen und muss die Angaben nach | ||
56 | Nummer 3 Buchstabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben nach Nummer 3 | 56 | Nummer 3 Buchstabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben nach Nummer 3 | ||
57 | Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen | 57 | Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen | ||
58 | erfolgt oder vorgesehen sind; | 58 | erfolgt oder vorgesehen sind; | ||
59 | 5. | 59 | 5. | ||
60 | die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Nettoinventarwert je Anteil oder | 60 | die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Nettoinventarwert je Anteil oder | ||
61 | Aktie bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch | 61 | Aktie bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch | ||
62 | mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend | 62 | mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend | ||
63 | verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im | 63 | verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im | ||
64 | Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten | 64 | Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten | ||
65 | elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten | 65 | elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten | ||
66 | Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; abweichend erfolgt die | 66 | Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; abweichend erfolgt die | ||
67 | Veröffentlichung bei mit OGAW nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen | 67 | Veröffentlichung bei mit OGAW nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen | ||
68 | mindestens zweimal im Monat. | 68 | mindestens zweimal im Monat. | ||
69 | Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im Übrigen nach den | 69 | Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im Übrigen nach den | ||
70 | Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahres- | 70 | Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahres- | ||
71 | und Halbjahresbericht eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen | 71 | und Halbjahresbericht eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen | ||
t | 72 | entsprechend § 173 Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach § 299 Absatz 1 Satz 1 | t | 72 | entsprechend § 173 Absatz 4 erfüllen; der Jahresbericht eines geschlossenen |
73 | Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ist | 73 | Feederfonds muss die Anforderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfüllen. Die | ||
74 | der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu | 74 | Berichte nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf | ||
75 | veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf | 75 | Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie | ||
76 | Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur | 76 | 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem | ||
77 | Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens | 77 | Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form | ||
78 | vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. | 78 | einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem | ||
79 | Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des | ||||
80 | Geschäftsjahres zu veröffentlichen. | ||||
79 | (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien an ausländischen AIF | 81 | (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien an ausländischen AIF | ||
80 | und EU-AIF dürfen in Bekanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist der | 82 | und EU-AIF dürfen in Bekanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist der | ||
81 | für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen. | 83 | für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen. | ||
82 | (3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit | 84 | (3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit | ||
83 | inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar | 85 | inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar | ||
84 | sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des | 86 | sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des | ||
85 | Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt, der die | 87 | Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt, der die | ||
86 | wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie | 88 | wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie | ||
87 | 2014/65/EU erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | 89 | 2014/65/EU erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | ||
88 | zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses | 90 | zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses | ||
89 | der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes | 91 | der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes | ||
90 | des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten. | 92 | des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten. | ||
91 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten nicht für geschlossene EU-AIF | 93 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten nicht für geschlossene EU-AIF | ||
92 | und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach | 94 | und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach | ||
93 | den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht | 95 | den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht | ||
94 | zu den in Absatz 3 genannten AIF gehören, muss den Anlegern der | 96 | zu den in Absatz 3 genannten AIF gehören, muss den Anlegern der | ||
95 | Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften für | 97 | Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften für | ||
96 | inländische geschlossene Publikums-AIF nach § 272 offengelegt werden. Für AIF | 98 | inländische geschlossene Publikums-AIF nach § 272 offengelegt werden. Für AIF | ||
97 | im Sinne von Absatz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaften | 99 | im Sinne von Absatz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaften | ||
98 | täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit | 100 | täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit | ||
99 | Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 101 | Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
100 | 1. | 102 | 1. | ||
101 | den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem organisierten Markt im | 103 | den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem organisierten Markt im | ||
102 | Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem | 104 | Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem | ||
103 | organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im | 105 | organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im | ||
104 | Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, ermittelt wurde, und | 106 | Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, ermittelt wurde, und | ||
105 | 2. | 107 | 2. | ||
106 | den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den Vorschriften für inländische | 108 | den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den Vorschriften für inländische | ||
107 | geschlossene Publikums-AIF nach § 272. | 109 | geschlossene Publikums-AIF nach § 272. | ||
108 | In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über den AIF im Sinne von | 110 | In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über den AIF im Sinne von | ||
109 | Satz 3 dürfen der Kurs der Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des | 111 | Satz 3 dürfen der Kurs der Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des | ||
110 | Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden. | 112 | Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden. | ||
111 | (5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten gemäß § 298 Absatz 2 | 113 | (5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten gemäß § 298 Absatz 2 | ||
112 | gelten für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | 114 | gelten für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | ||
113 | Verwaltungsgesellschaften entsprechend. | 115 | Verwaltungsgesellschaften entsprechend. |
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