Lade...
Lade...
Sie können sich § 296 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass
(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, wenn
(3) 1Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. 2Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU.
(4) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. 2Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.
Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität | Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität | t | 1 | Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität |
Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität | Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten |
2 | vereinbaren, dass | 2 | vereinbaren, dass | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF, die in dem Drittstaat | 4 | die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF, die in dem Drittstaat | ||
5 | gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet | 5 | gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet | ||
6 | werden, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese AIF im Geltungsbereich dieses | 6 | werden, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese AIF im Geltungsbereich dieses | ||
7 | Gesetzes vertrieben werden sollen, und | 7 | Gesetzes vertrieben werden sollen, und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | die §§ 312 und 313 entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an | t | 9 | die §§ 312 bis 313a entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an |
10 | inländischen OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden | 10 | inländischen OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden | ||
11 | sollen. | 11 | sollen. | ||
12 | § 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § | 12 | § 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § | ||
13 | 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle | 13 | 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle | ||
14 | des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der | 14 | des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der | ||
15 | Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird. | 15 | Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird. | ||
16 | (2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, | 16 | (2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, | ||
17 | wenn | 17 | wenn | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das Recht des Drittstaates | 19 | die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das Recht des Drittstaates | ||
20 | entsprechend umgesetzt sind und öffentlich beaufsichtigt werden, | 20 | entsprechend umgesetzt sind und öffentlich beaufsichtigt werden, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Drittstaates eine | 22 | die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Drittstaates eine | ||
23 | Vereinbarung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit | 23 | Vereinbarung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit | ||
24 | Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen haben oder zeitgleich mit der | 24 | Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen haben oder zeitgleich mit der | ||
25 | Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen werden, | 25 | Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen werden, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie | 27 | der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie | ||
28 | 2011/61/EU nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die | 28 | 2011/61/EU nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die | ||
29 | von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die | 29 | von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die | ||
30 | Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht, | 30 | Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt | 32 | der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt | ||
33 | wird und | 33 | wird und | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche ausländischen AIF des Drittstaates | 35 | die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche ausländischen AIF des Drittstaates | ||
36 | beschränkt wird, bei denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren Sitz in | 36 | beschränkt wird, bei denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren Sitz in | ||
37 | diesem Drittstaat haben, und die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet | 37 | diesem Drittstaat haben, und die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet | ||
38 | werden. | 38 | werden. | ||
39 | (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im | 39 | (3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im | ||
40 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen | 40 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen | ||
41 | Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW- | 41 | Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW- | ||
42 | Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im | 42 | Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im | ||
43 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis | 43 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis | ||
44 | 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 | 44 | 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 | ||
45 | entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des | 45 | entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des | ||
46 | ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den | 46 | ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den | ||
47 | Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU. | 47 | Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU. | ||
48 | (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 | 48 | (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 | ||
49 | unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der | 49 | unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der | ||
50 | Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die | 50 | Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die | ||
51 | Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf | 51 | Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf | ||
52 | den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird. | 52 | den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.