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Sie können sich § 295b KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland | |||||
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t | t | 1 | Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im | ||
2 | Inland |
Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland | |||||
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t | t | 1 | (1) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-OGAW im Inland | ||
2 | widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat | ||||
3 | die OGAW-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des | ||||
4 | Widerrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen, | ||||
5 | die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die in § 298 | ||||
6 | Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur | ||||
7 | Verfügung zu stellen. Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1 Satz 1 | ||||
8 | Nummer 6 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen. Die in | ||||
9 | § 298 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht | ||||
10 | veröffentlicht werden. Die in § 298 Absatz 2 genannten Informationen und | ||||
11 | Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt | ||||
12 | werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 298 Absatz 1 Satz 1 | ||||
13 | Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. | ||||
14 | (2) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-AIF oder | ||||
15 | ausländischen AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelassen | ||||
16 | sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, | ||||
17 | hat die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | ||||
18 | Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs | ||||
19 | die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § | ||||
20 | 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1 und 2 | ||||
21 | sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung | ||||
22 | zu stellen. Die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen | ||||
23 | nicht veröffentlicht und die in § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz | ||||
24 | 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines dauerhaften | ||||
25 | Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der | ||||
26 | in § 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur | ||||
27 | Verfügung gestellt werden. § 320 Absatz 4 gilt ab dem Datum des Widerrufs | ||||
28 | entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind. | ||||
29 | (3) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland | ||||
30 | zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit | ||||
31 | Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 | ||||
32 | zugelassen ist, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere | ||||
33 | Anteilklassen, hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern | ||||
34 | ab dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1 Satz 1 und in § 308 Absatz 1 | ||||
35 | und 3 Satz 1 genannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1 Satz 2 genannten | ||||
36 | Informationen gemäß Absatz 4 in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu | ||||
37 | stellen. § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gelten | ||||
38 | ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger | ||||
39 | investiert sind. | ||||
40 | (4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu informieren, kann die | ||||
41 | Verwaltungsgesellschaft alle elektronischen oder sonstigen Mittel der | ||||
42 | Fernkommunikation verwenden, sofern die Kommunikationsmittel dem Anleger in | ||||
43 | der Sprache zur Verfügung stehen, in der die Informationen bereitzustellen | ||||
44 | sind. |
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