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Sie können sich § 295a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland | |||||
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t | t | 1 | Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland |
Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland | |||||
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t | t | 1 | (1) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder | ||
2 | Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, eines von | ||||
3 | ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310 | ||||
4 | vertriebenen EU-OGAW widerrufen. Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann den | ||||
5 | Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder | ||||
6 | mehrere, eines von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||||
7 | gemäß den §§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) | ||||
8 | 2015/760, gemäß den §§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen. Zum Widerruf | ||||
9 | nach Satz 1 und 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | ||||
10 | 1. | ||||
11 | es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Kosten | ||||
12 | oder Abzüge – sämtlicher Anteile oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine | ||||
13 | oder mehrere Anteilklassen, für die der Vertrieb im Inland widerrufen werden | ||||
14 | soll, abgegeben worden, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen | ||||
15 | öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an | ||||
16 | alle Anleger gerichtet ist, deren Identität bekannt ist; diese Verpflichtung | ||||
17 | besteht nicht, wenn es sich um geschlossene AIF oder um AIF handelt, die durch | ||||
18 | die Verordnung (EU) 2015/760 reguliert sind; | ||||
19 | 2. | ||||
20 | die Absicht, den Vertrieb zu widerrufen, ist mittels eines allgemein | ||||
21 | verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb | ||||
22 | von OGAW oder AIF üblich und für einen typischen OGAW-Anleger oder AIF-Anleger | ||||
23 | geeignet ist, bekannt gemacht worden; | ||||
24 | 3. | ||||
25 | vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern sind mit | ||||
26 | Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet worden, um jedes neue oder | ||||
27 | weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der betreffenden | ||||
28 | Anteile oder Aktien zu verhindern. | ||||
29 | Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger vertriebener EU-AIF oder | ||||
30 | ausländischer AIF werden die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten | ||||
31 | Informationen in deutscher Sprache bereitgestellt und enthalten eine | ||||
32 | eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie | ||||
33 | das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile oder Aktien nicht | ||||
34 | annehmen. | ||||
35 | (2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die | ||||
36 | AIF-Verwaltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr | ||||
37 | vertreiben. | ||||
38 | (3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum des Widerrufs darf die AIF- | ||||
39 | Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing für die von dem Vertriebswiderruf | ||||
40 | betroffenen AIF-Anteile oder -Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien | ||||
41 | oder Anlagekonzepte nicht betreiben. | ||||
42 | (4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf Anteile oder Aktien an AIF, | ||||
43 | die im Inland zum Vertrieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen sind, | ||||
44 | zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt den Widerruf des | ||||
45 | Vertriebs an und weist die Einhaltung der jeweils erforderlichen | ||||
46 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nach. | ||||
47 | (5) In den Fällen des § 310 prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige | ||||
48 | Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt eine Anzeige | ||||
49 | der OGAW-Verwaltungsgesellschaft über den beabsichtigten Widerruf des | ||||
50 | Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten | ||||
51 | Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4 | ||||
52 | keine Anwendung mehr. Teilt die zuständige Stelle des | ||||
53 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf | ||||
54 | hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen mit, so hat | ||||
55 | die OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und | ||||
56 | Unterlagen hinsichtlich der weiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder | ||||
57 | Anteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei | ||||
58 | ist § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die OGAW- | ||||
59 | Verwaltungsgesellschaft darf die geänderten Unterlagen erst nach der | ||||
60 | Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen. | ||||
61 | (6) In den Fällen des § 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der | ||||
62 | Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle | ||||
63 | des Herkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der | ||||
64 | Bundesanstalt eine Anzeige der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den | ||||
65 | beabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in | ||||
66 | Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des | ||||
67 | Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 31 der | ||||
68 | Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. |
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