Lade...
Lade...
Sie können sich § 295 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 316 erfüllt sind. 2Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320 erfüllt sind. 3Die Verwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb an Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien an den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unabhängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für den AIF Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig
(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig
(4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten ausländischen AIF an Privatanleger vertrieben oder von diesen erworben, so gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den Vertrieb oder den Erwerb von inländischen Publikums-AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF beziehen.
(5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an
(6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten § 331 und ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
(7) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die §§ 333 und 334. 2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben unberührt. An die Stelle des Verkaufsprospekts in diesem Kapitel treten die in einem Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269, wenn
Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften | Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften | t | 1 | Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften |
Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften | Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF an | f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF an |
2 | Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger im | 2 | Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger im | ||
3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des | 3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des | ||
4 | § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und | 4 | § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und | ||
5 | ausländischen AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur | 5 | ausländischen AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur | ||
6 | zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320 erfüllt sind. Die | 6 | zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320 erfüllt sind. Die | ||
7 | Verwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die die Voraussetzungen für den | 7 | Verwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die die Voraussetzungen für den | ||
8 | Vertrieb an Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkehrungen | 8 | Vertrieb an Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkehrungen | ||
9 | treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien an den AIF an Privatanleger | 9 | treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien an den AIF an Privatanleger | ||
10 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn | 10 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn | ||
11 | unabhängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für den AIF | 11 | unabhängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für den AIF | ||
12 | Wertpapierdienstleistungen erbringen. | 12 | Wertpapierdienstleistungen erbringen. | ||
13 | (2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF | 13 | (2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF | ||
14 | und ausländischen AIF an professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig | 14 | und ausländischen AIF an professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit | 16 | bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit | ||
17 | Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt | 17 | Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt | ||
18 | der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ | 18 | der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ | ||
19 | 321, 323, 329, 330 oder 330a; | 19 | 321, 323, 329, 330 oder 330a; | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den | 21 | ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den | ||
22 | Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. | 22 | Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. | ||
23 | Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die bis zu dem in | 23 | Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die bis zu dem in | ||
24 | Nummer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, | 24 | Nummer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, | ||
25 | EU-AIF oder ausländische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben darf, diese AIF | 25 | EU-AIF oder ausländische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben darf, diese AIF | ||
26 | auch nach diesem Zeitpunkt an professionelle Anleger im Inland weiterhin | 26 | auch nach diesem Zeitpunkt an professionelle Anleger im Inland weiterhin | ||
27 | vertreiben. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11 oder nach § 314 | 27 | vertreiben. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11 oder nach § 314 | ||
28 | erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt. | 28 | erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt. | ||
29 | (3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF | 29 | (3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF | ||
30 | und ausländischen AIF an semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig | 30 | und ausländischen AIF an semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit | 32 | bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit | ||
33 | Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt | 33 | Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt | ||
34 | der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt | 34 | der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten | 36 | nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten | ||
37 | Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329, 330 oder 330a oder | 37 | Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329, 330 oder 330a oder | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320; | 39 | nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320; | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, | 41 | ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten | 43 | nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten | ||
44 | Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder | 44 | Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320. | 46 | nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320. | ||
47 | Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. | 47 | Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. | ||
48 | (4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an | 48 | (4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an | ||
49 | inländischen Publikums-AIF, an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU- | 49 | inländischen Publikums-AIF, an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU- | ||
50 | AIF oder an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten ausländischen AIF an | 50 | AIF oder an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten ausländischen AIF an | ||
51 | Privatanleger vertrieben oder von diesen erworben, so gelten die Vorschriften | 51 | Privatanleger vertrieben oder von diesen erworben, so gelten die Vorschriften | ||
52 | des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den Vertrieb oder | 52 | des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den Vertrieb oder | ||
53 | den Erwerb von inländischen Publikums-AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF | 53 | den Erwerb von inländischen Publikums-AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF | ||
54 | beziehen. | 54 | beziehen. | ||
55 | (5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an | 55 | (5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | inländischen AIF, | 57 | inländischen AIF, | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den | 59 | von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den | ||
60 | in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF- | 60 | in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF- | ||
61 | Verwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, verwalteten | 61 | Verwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, verwalteten | ||
62 | EU-AIF, | 62 | EU-AIF, | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten EU-AIF, die von einer | 64 | zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten EU-AIF, die von einer | ||
65 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer | 65 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer | ||
66 | 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | 66 | 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | ||
67 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, verwaltet | 67 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, verwaltet | ||
68 | werden, oder | 68 | werden, oder | ||
69 | 4. | 69 | 4. | ||
70 | zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten ausländischen AIF | 70 | zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten ausländischen AIF | ||
71 | an semiprofessionelle oder professionelle Anleger vertrieben oder durch diese | 71 | an semiprofessionelle oder professionelle Anleger vertrieben oder durch diese | ||
72 | erworben, gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3 dieses Abschnitts. | 72 | erworben, gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3 dieses Abschnitts. | ||
73 | (6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien | 73 | (6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien | ||
74 | an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf | 74 | an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf | ||
75 | den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF an | 75 | den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF an | ||
76 | professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 76 | professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
77 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 77 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
t | 78 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten § 331 und ab dem Zeitpunkt, auf den in | t | 78 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten den §§ 331, 331a und ab dem Zeitpunkt, |
79 | Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, § 332. Die AIF- | 79 | auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, § 332. Die AIF- | ||
80 | Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer | 80 | Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer | ||
81 | Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | 81 | Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | ||
82 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden | 82 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden | ||
83 | von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und für jeden von ihr | 83 | von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und für jeden von ihr | ||
84 | vertriebenen AIF vor Vertragsschluss | 84 | vertriebenen AIF vor Vertragsschluss | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen einschließlich aller | 86 | die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen einschließlich aller | ||
87 | wesentlichen Änderungen dieser Informationen unter Berücksichtigung von § 307 | 87 | wesentlichen Änderungen dieser Informationen unter Berücksichtigung von § 307 | ||
88 | Absatz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem | 88 | Absatz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem | ||
89 | Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung und | 89 | Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung und | ||
90 | 2. | 90 | 2. | ||
91 | unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten | 91 | unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten | ||
92 | nach § 307 Absatz 2 Satz 1. | 92 | nach § 307 Absatz 2 Satz 1. | ||
93 | Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger nach § 308 | 93 | Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger nach § 308 | ||
94 | Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über | 94 | Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über | ||
95 | Änderungen der Informationen nach § 307 Absatz 2 Satz 1. | 95 | Änderungen der Informationen nach § 307 Absatz 2 Satz 1. | ||
96 | (7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ab dem | 96 | (7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ab dem | ||
97 | Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an | 97 | Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an | ||
98 | von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an ausländischen AIF an | 98 | von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an ausländischen AIF an | ||
99 | professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 99 | professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
100 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 100 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
101 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die §§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 | 101 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die §§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 | ||
102 | gilt entsprechend. | 102 | gilt entsprechend. | ||
103 | (8) Die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung (EU) | 103 | (8) Die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung (EU) | ||
104 | 2017/1129 bleiben unberührt. An die Stelle des Verkaufsprospekts in diesem | 104 | 2017/1129 bleiben unberührt. An die Stelle des Verkaufsprospekts in diesem | ||
105 | Kapitel treten die in einem Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269, | 105 | Kapitel treten die in einem Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269, | ||
106 | wenn | 106 | wenn | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318 Absatz 3 Satz 2 auf Grund | 108 | der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318 Absatz 3 Satz 2 auf Grund | ||
109 | seiner Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 | 109 | seiner Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 | ||
110 | und der Aufnahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in diesen Prospekt von | 110 | und der Aufnahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in diesen Prospekt von | ||
111 | der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts befreit ist und | 111 | der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts befreit ist und | ||
112 | 2. | 112 | 2. | ||
113 | aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes hervorgeht. | 113 | aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes hervorgeht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.