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Sie können sich § 294 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. 2Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. 3Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.
Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften | Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften | ||||
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t | 1 | Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften | t | 1 | Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften |
Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften | Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften | ||||
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n | 1 | (1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an | n | 1 | Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen |
2 | inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich | 2 | OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses | ||
3 | dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, | 3 | Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit | ||
4 | soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung | 4 | sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung | ||
5 | finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts | 5 | finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts | ||
6 | 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 | 6 | 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 | ||
7 | Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur | 7 | Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur | ||
8 | zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind. | 8 | zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind. | ||
t | 9 | (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 | t | ||
10 | der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen | ||||
11 | oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind. |
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