(1) Die Anlagebedingungen oder die Satzung des Entwicklungsförderungsfonds
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müssen oder muss vorsehen, dass die Verwaltung des Fonds durch die AIF-
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Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt
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wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 1 in
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Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement
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ein wesentlicher Verstoß der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die
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Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement festgestellt werden.
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(2) Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 1 kann das Recht zur Verwaltung
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innerhalb der Kündigungsfrist auf eine andere AIF-
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Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen werden.
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(3) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für
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einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf
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dessen Portfolioverwaltung beraten, müssen die Anlagebedingungen oder muss die
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Satzung des Fonds vorsehen, dass die Rechtsbeziehung zum Auslagerungs- oder
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Beratungsunternehmen mit einer Frist von sechs Monaten durch die
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Kapitalverwaltungsgesellschaft gekündigt wird, sollte bei zwei
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aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit Prinzip
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9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein wesentlicher Verstoß
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des Auslagerungs- oder Beratungsunternehmens gegen die Maßgeblichen Prinzipien
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für Wirkungsmanagement festgestellt werden.
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