t | | t | (1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als offene inländische Spezial-AIF |
| | | gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene inländische |
| | | Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufgelegt werden. |
| | | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven |
| | | Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen gewähren |
| | | sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere |
| | | übernehmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene |
| | | Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die insbesondere klar definierte und |
| | | angemessene Verfahren zur Vergabe von Gelddarlehen und zur Übernahme von |
| | | Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht. |
| | | § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. |
| | | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden |
| | | Vermögensgegenstand des Entwicklungsförderungsfonds im Voraus Verfahren |
| | | festzulegen, um zu messen, inwieweit konkretes positives Auswirkungspotenzial |
| | | des Vermögensgegenstands zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung |
| | | gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. |
| | | September 2015 in Ländern besteht, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in |
| | | der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten sind, die vom |
| | | Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche |
| | | Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des |
| | | Fonds dieser Länderliste hinzugefügt werden. Die AIF- |
| | | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verfahren |
| | | klar und transparent sind und gemäß Prinzip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für |
| | | Wirkungsmanagement im Voraus eine Bewertung und, falls möglich, eine |
| | | Quantifizierung des konkreten, positiven Auswirkungspotenzials erlauben. § |
| | | 292b bleibt unberührt. |