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Sie können sich § 284 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260 abweichen, wenn
(3) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. 2§ 282 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen. 2§ 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.
(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entsprechend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 240 bleibt unberührt.
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen | Anlagebedingungen, Anlagegrenzen | ||||
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t | 1 | Anlagebedingungen, Anlagegrenzen | t | 1 | Anlagebedingungen, Anlagegrenzen |
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen | Anlagebedingungen, Anlagegrenzen | ||||
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f | 1 | (1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § | f | 1 | (1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § |
n | 2 | 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260, soweit sich aus den | n | 2 | 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den |
3 | Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. | 3 | Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. | ||
4 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen | 4 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen | ||
5 | Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 | 5 | Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 | ||
n | 6 | und 230 bis 260 abweichen, wenn | n | 6 | und 230 bis 260d abweichen, wenn |
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Anleger zustimmen; | 8 | die Anleger zustimmen; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände | 10 | für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände | ||
11 | erworben werden: | 11 | erworben werden: | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | Wertpapiere, | 13 | Wertpapiere, | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | Geldmarktinstrumente, | 15 | Geldmarktinstrumente, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | Derivate, | 17 | Derivate, | ||
18 | d) | 18 | d) | ||
19 | Bankguthaben, | 19 | Bankguthaben, | ||
20 | e) | 20 | e) | ||
21 | Immobilien, | 21 | Immobilien, | ||
22 | f) | 22 | f) | ||
23 | Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, | 23 | Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, | ||
24 | g) | 24 | g) | ||
25 | Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an | 25 | Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an | ||
26 | entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, | 26 | entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, | ||
27 | h) | 27 | h) | ||
n | 28 | Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser | n | 28 | Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- |
29 | Beteiligungen ermittelt werden kann, | 29 | Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt | ||
30 | werden kann, | ||||
30 | i) | 31 | i) | ||
31 | Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und | 32 | Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und | ||
32 | Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt | 33 | Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt | ||
n | 33 | werden kann; | n | 34 | werden kann, |
35 | j) | ||||
36 | Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu | ||||
37 | Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann; | ||||
34 | 3. | 38 | 3. | ||
n | 35 | § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, | n | 39 | § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und § |
36 | dass die Belastung nach § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des | 40 | 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260 Absatz 3 Satz 1 | ||
37 | Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten | 41 | insgesamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen | ||
38 | darf, unberührt bleiben und | 42 | Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben und | ||
39 | 4. | 43 | 4. | ||
40 | die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in § 198 Satz 1 Nummer | 44 | die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in § 198 Satz 1 Nummer | ||
41 | 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt | 45 | 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt | ||
42 | bleibt. | 46 | bleibt. | ||
n | 43 | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen | n | 47 | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen |
44 | inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Beteiligungen an | 48 | Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen | ||
45 | Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen | 49 | 1. | ||
46 | organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des | 50 | in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse | ||
47 | offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § | 51 | zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, und | ||
48 | 282 Absatz 3 gilt entsprechend. | 52 | 2. | ||
53 | Kryptowerte | ||||
54 | nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF | ||||
55 | mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282 Absatz 3 gilt entsprechend. | ||||
49 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für Rechnung eines offenen | 56 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines offenen | ||
50 | inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur | 57 | inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur | ||
n | 51 | bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen. § 254 bleibt | n | 58 | bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen und darüber hinaus |
59 | kein Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen. Die Kriterien zur | ||||
60 | Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten | ||||
61 | sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. § 254 | ||||
52 | unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen | 62 | bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen | ||
53 | Immobilien aufgenommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, | 63 | Immobilien aufgenommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, | ||
t | 54 | dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 | t | 64 | dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 60 |
55 | Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien | 65 | Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien | ||
56 | aufgenommen werden dürfen. | 66 | aufgenommen werden dürfen. | ||
57 | (5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines | 67 | (5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines | ||
58 | offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entsprechend | 68 | offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entsprechend | ||
59 | anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 240 bleibt unberührt. | 69 | anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 240 bleibt unberührt. |
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