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Sie können sich § 272e KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | |||||
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t | t | 1 | Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle |
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten | ||
2 | geschlossenen Feederfonds die Anlagen des geschlossenen Masterfonds wirksam zu | ||||
3 | überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf | ||||
4 | Informationen und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen | ||||
5 | Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei | ||||
6 | denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und | ||||
7 | Unterlagen zu zweifeln. | ||||
8 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen | ||||
9 | Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des geschlossenen Feederfonds | ||||
10 | in den Anteilen des geschlossenen Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für | ||||
11 | die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die | ||||
12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen Feederfonds verwaltet, | ||||
13 | oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in | ||||
14 | Anteilen des geschlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine | ||||
15 | Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das | ||||
16 | Vermögen des geschlossenen Feederfonds einzuzahlen. | ||||
17 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über | ||||
18 | jeden geschlossenen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr | ||||
19 | verwalteten geschlossenen Masterfonds anlegt. | ||||
20 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten | ||||
21 | geschlossenen Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die | ||||
22 | nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden | ||||
23 | inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich | ||||
24 | sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden: | ||||
25 | 1. | ||||
26 | der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | der Bundesanstalt, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds und | ||||
31 | 4. | ||||
32 | dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds. | ||||
33 | (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem geschlossenen | ||||
34 | Masterfonds, in den mindestens zwei geschlossene Feederfonds angelegt sind, | ||||
35 | nicht dem Publikum anbieten. | ||||
36 | (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines geschlossenen Feederfonds hat | ||||
37 | der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds alle Informationen über den | ||||
38 | geschlossenen Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der | ||||
39 | Verwahrstelle erforderlich sind. Die Verwahrstelle eines inländischen | ||||
40 | geschlossenen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft | ||||
41 | des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlossenen | ||||
42 | Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie | ||||
43 | in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf | ||||
44 | den geschlossenen Feederfonds haben könnten. Zur Erfüllung der Aufgaben | ||||
45 | nach diesem Absatz darf die Verwahrstelle des geschlossenen Masterfonds | ||||
46 | gegenüber der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen | ||||
47 | Feederfonds und der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds auch | ||||
48 | personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor | ||||
49 | der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der | ||||
50 | Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt, die | ||||
51 | Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle | ||||
52 | des geschlossenen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 offengelegte | ||||
53 | personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung | ||||
54 | seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. |
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