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Sie können sich § 272b KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | |||||
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t | t | 1 | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht |
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben | ||
2 | nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten: | ||||
3 | 1. | ||||
4 | eine Erläuterung, dass es sich um den geschlossenen Feederfonds eines | ||||
5 | bestimmten geschlossenen Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft | ||||
6 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen Masterfonds | ||||
7 | anlegt, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von | ||||
10 | geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds identisch ist oder in | ||||
11 | welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine | ||||
12 | Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, seiner Struktur, | ||||
15 | seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils | ||||
16 | und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds | ||||
17 | erhältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds, | ||||
18 | 4. | ||||
19 | eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § | ||||
20 | 272d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für | ||||
21 | Geschäftstätigkeiten nach § 272d Absatz 1 Satz 3, | ||||
22 | 5. | ||||
23 | einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen | ||||
24 | über den geschlossenen Masterfonds und die geschlossene Master-Feeder- | ||||
25 | Vereinbarung einzuholen, | ||||
26 | 6. | ||||
27 | eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der geschlossene | ||||
28 | Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds zu | ||||
29 | zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und | ||||
30 | geschlossenen Masterfonds und | ||||
31 | 7. | ||||
32 | eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den | ||||
33 | geschlossenen Masterfonds für den geschlossenen Feederfonds. | ||||
34 | (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und der wesentlichen | ||||
35 | Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt | ||||
36 | gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. | ||||
37 | (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung | ||||
38 | des geschlossenen Masterfonds enthalten. | ||||
39 | (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu | ||||
40 | den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den | ||||
41 | zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen | ||||
42 | Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber informieren, wo der | ||||
43 | Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist. | ||||
44 | (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds | ||||
45 | verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den | ||||
46 | Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | ||||
47 | (6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | ||||
48 | Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in | ||||
49 | entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie | ||||
50 | 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu | ||||
51 | berücksichtigen. Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen | ||||
52 | Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des | ||||
53 | Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft | ||||
54 | des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von | ||||
55 | Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen | ||||
56 | Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu | ||||
57 | erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | ||||
58 | Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom | ||||
59 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen | ||||
60 | feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu | ||||
61 | nennen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der | ||||
62 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer | ||||
63 | des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die | ||||
64 | personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei | ||||
65 | denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der | ||||
66 | Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 | ||||
67 | offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur | ||||
68 | Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. |
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