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Sie können sich § 272a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften | |||||
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t | t | 1 | Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an | ||
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften |
Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, | ||
2 | dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds | ||||
3 | anlegt. | ||||
4 | (2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener | ||||
5 | Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen | ||||
6 | Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es | ||||
7 | sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt. | ||||
8 | (3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder | ||||
9 | nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn | ||||
10 | geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener | ||||
11 | Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind. | ||||
12 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds | ||||
13 | verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und | ||||
14 | Unterlagen beizufügen: | ||||
15 | 1. | ||||
16 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des | ||||
17 | geschlossenen Masterfonds, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des | ||||
20 | geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß den §§ 268 und | ||||
21 | 270, | ||||
22 | 3. | ||||
23 | die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen | ||||
24 | für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2, | ||||
25 | 4. | ||||
26 | die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den | ||||
27 | geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene | ||||
28 | Verwahrstellen beauftragt wurden, | ||||
29 | 5. | ||||
30 | die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3, wenn für den | ||||
31 | geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene | ||||
32 | Abschlussprüfer bestellt wurden und | ||||
33 | 6. | ||||
34 | in den Fällen des § 272h die dort genannten Informationen für die Anleger. | ||||
35 | (5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf | ||||
36 | der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf Genehmigung sind | ||||
37 | folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | ||||
38 | 1. | ||||
39 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter | ||||
40 | Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||||
43 | Anlegerinformationen und | ||||
44 | 3. | ||||
45 | die Unterlagen gemäß Absatz 4. | ||||
46 | Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des | ||||
47 | Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig | ||||
48 | vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein | ||||
49 | Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach | ||||
50 | diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt | ||||
51 | entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. | ||||
52 | (6) § 172 gilt entsprechend. |
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