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Sie können sich § 267 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung kann nur von solchen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt werden, die die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.
(2) 1Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. 2§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend.
(3) 1Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. 2Handelt es sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF beteiligen, so darf der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. 3Die Bundesanstalt kann die Änderung der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. 4§ 163 Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. 5Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entscheidungsfindung einzuräumen. 6Hat eine qualifizierte Mehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. 7Die Informationen nach Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung und veröffentlicht diese Informationen im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. 8Die Änderung darf frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
(4) 1Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt genehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. 2Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers gilt § 167 entsprechend.
Genehmigung der Anlagebedingungen | Genehmigung der Anlagebedingungen | ||||
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t | 1 | Genehmigung der Anlagebedingungen | t | 1 | Genehmigung der Anlagebedingungen |
Genehmigung der Anlagebedingungen | Genehmigung der Anlagebedingungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen | f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen |
2 | der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen | 2 | der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen | ||
3 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt werden, die die betroffene Art | 3 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt werden, die die betroffene Art | ||
4 | von AIF verwalten dürfen. | 4 | von AIF verwalten dürfen. | ||
5 | (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang | 5 | (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang | ||
6 | des Antrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen | 6 | des Antrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen | ||
7 | Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer AIF- | 7 | Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer AIF- | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. | 8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. | ||
9 | § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. | 9 | § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. | ||
10 | (3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen | 10 | (3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen | ||
11 | Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu | 11 | Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu | ||
12 | einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur | 12 | einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur | ||
13 | mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei | 13 | mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei | ||
14 | Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. Handelt es | 14 | Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. Handelt es | ||
15 | sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene | 15 | sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene | ||
16 | Investmentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittelbar über einen | 16 | Investmentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittelbar über einen | ||
17 | Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF beteiligen, so darf | 17 | Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF beteiligen, so darf | ||
18 | der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den | 18 | der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den | ||
19 | Anleger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Änderung der Anlagebedingungen | 19 | Anleger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Änderung der Anlagebedingungen | ||
20 | im Sinne des Satzes 1 nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung | 20 | im Sinne des Satzes 1 nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung | ||
21 | durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 Absatz 2 Satz 5 gilt mit | 21 | durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163 Absatz 2 Satz 5 gilt mit | ||
22 | der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer | 22 | der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer | ||
23 | Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. Zu diesem Zweck hat | 23 | Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. Zu diesem Zweck hat | ||
24 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines | 24 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines | ||
25 | dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt | 25 | dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt | ||
n | 26 | genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe zu | n | 26 | genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie |
27 | informieren und ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die | 27 | darüber zu informieren, wann sie gegebenenfalls die geplanten Änderungen und | ||
28 | Entscheidungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte Mehrheit der | 28 | den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffentlichen wird, und hat ihnen einen | ||
29 | Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung zugestimmt, informiert die AIF- | 29 | Zeitraum von drei Monaten für die Entscheidungsfindung einzuräumen. Hat | ||
30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorstehende | 30 | eine qualifizierte Mehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung | ||
31 | Änderung der Anlagebedingungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die | 31 | zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
32 | Informationen nach Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den | 32 | Bundesanstalt über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den | ||
33 | Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung und veröffentlicht | 33 | Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Informationen nach Satz 6 | ||
34 | diese Informationen im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des | 34 | veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und, | ||
35 | betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 35 | sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im | ||
36 | vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten | 36 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im | ||
37 | elektronischen Informationsmedien. Die Änderung darf frühestens am Tag | 37 | Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. Die | ||
38 | nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. | 38 | Änderung darf frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in | ||
39 | Kraft treten. | ||||
39 | (4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt genehmigt wurden oder | 40 | (4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt genehmigt wurden oder | ||
40 | als genehmigt gelten, veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im | 41 | als genehmigt gelten, veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im | ||
41 | Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden | 42 | Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden | ||
42 | geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben | 43 | geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben | ||
43 | werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen | 44 | werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen | ||
44 | Informationsmedien. Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der | 45 | Informationsmedien. Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der | ||
45 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. | 46 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. | ||
t | 46 | (5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers gilt § 167 | t | 47 | (5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers gilt § 167 Absatz |
47 | entsprechend. | 48 | 1 und 3 entsprechend. |
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