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Sie können sich § 266 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
Anlagebedingungen | Anlagebedingungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich | f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 3 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
4 | fixem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren | 4 | fixem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren | ||
5 | Anlegern bestimmt oder | 5 | Anlegern bestimmt oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der geschlossenen | 7 | in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der geschlossenen | ||
8 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhältnis dieser | 8 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhältnis dieser | ||
9 | Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt, | 9 | Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt, | ||
t | 10 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. | t | 10 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten. |
11 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen | 11 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen | ||
12 | Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF- | 12 | Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF- | ||
13 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und | 13 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und | ||
14 | 9 bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten: | 14 | 9 bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern den Anlegern Rückgaberechte | 16 | die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern den Anlegern Rückgaberechte | ||
17 | eingeräumt werden, und | 17 | eingeräumt werden, und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlossenen Publikums-AIF, der in | 19 | die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlossenen Publikums-AIF, der in | ||
20 | diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, wenn eine AIF- | 20 | diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, wenn eine AIF- | ||
21 | Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen Publikums-AIF | 21 | Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen Publikums-AIF | ||
22 | Vermögensgegenstände, die außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den | 22 | Vermögensgegenstände, die außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
23 | Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, erwirbt. | 23 | Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, erwirbt. | ||
24 | § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | 24 | § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | ||
25 | Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, | 25 | Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, | ||
26 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen | 26 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen | ||
27 | muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen | 27 | muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen | ||
28 | Publikums-AIF erworben werden. | 28 | Publikums-AIF erworben werden. |
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