§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von
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Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen
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nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und
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mindestens einmal jährlich erfolgt.
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