Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b
2
bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung,
3
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.