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Sie können sich § 240 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften | Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften | ||||
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t | 1 | Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften | t | 1 | Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften |
Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften | Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft |
2 | für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn | 2 | für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien- | 4 | sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien- | ||
5 | Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, | 5 | Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, | 7 | die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | das Darlehen ausreichend besichert ist und | 9 | das Darlehen ausreichend besichert ist und | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen innerhalb von sechs | 11 | bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen innerhalb von sechs | ||
12 | Monaten nach der Veräußerung zurückzuzahlen ist. | 12 | Monaten nach der Veräußerung zurückzuzahlen ist. | ||
13 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass | 13 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des | 15 | die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des | ||
16 | Immobilien-Sondervermögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der | 16 | Immobilien-Sondervermögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der | ||
17 | von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt und | 17 | von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften insgesamt für | 19 | die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften insgesamt für | ||
20 | Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes | 20 | Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes | ||
21 | des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze | 21 | des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze | ||
22 | sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. | 22 | sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. | ||
t | t | 23 | Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rechnung des Immobilien- | ||
24 | Sondervermögens an Immobilien-Gesellschaften gewährt werden, an denen die AIF- | ||||
25 | Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens | ||||
26 | unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte | ||||
27 | beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräußerung der Beteiligung an einer | ||||
28 | Immobilien-Gesellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, | ||||
29 | ist das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung | ||||
30 | zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der Beteiligung an einer Immobilien- | ||||
31 | Gesellschaft, die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist | ||||
32 | das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung | ||||
33 | zurückzuzahlen. | ||||
23 | (3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2 steht gleich, wenn ein | 34 | (3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 steht gleich, | ||
24 | Dritter im Auftrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien- | 35 | wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der | ||
25 | Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien- | 36 | Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des | ||
26 | Sondervermögens gewährt. | 37 | Immobilien-Sondervermögens gewährt. |
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