Lade...
Lade...
Sie können sich § 234 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften | Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften | t | 1 | Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften |
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften | Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien- | f | 1 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien- |
2 | Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und | 2 | Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und | ||
3 | halten, wenn | 3 | halten, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Anlagebedingungen dies vorsehen, | 5 | die Anlagebedingungen dies vorsehen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt, | 7 | die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und | 9 | durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und | ||
10 | Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 | 10 | Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 | ||
11 | Nummer 5 sichergestellt sind, | 11 | Nummer 5 sichergestellt sind, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die | 13 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die | ||
14 | Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich | 14 | Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich | ||
15 | ist, | 15 | ist, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete | 17 | durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete | ||
18 | Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und | 18 | Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
t | 20 | die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer anderen Immobilien- | t | 20 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien- |
21 | Gesellschaft beteiligt ist, an dieser unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent | 21 | Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der | ||
22 | des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung ist | 22 | Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die | ||
23 | nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig. | 23 | Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an | ||
24 | allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften | ||||
25 | beteiligt ist. | ||||
24 | Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 26 | Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
25 | Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, | 27 | Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, | ||
26 | wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und | 28 | wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und | ||
27 | Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die | 29 | Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die | ||
28 | Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten. | 30 | Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.