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Sie können sich § 222 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur zulässig, wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dient. Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
(2) 1Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanzinstituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sonstigen Investmentvermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Anlagemöglichkeiten haben.
Mikrofinanzinstitute | Mikrofinanzinstitute | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF- | f | 1 | (1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sonstigen | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sonstigen | ||
3 | Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten | 3 | Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten | ||
4 | Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen | 4 | Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen | ||
5 | regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein Erwerb von unverbrieften | 5 | regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein Erwerb von unverbrieften | ||
6 | Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur | 6 | Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur | ||
7 | zulässig, wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dient. | 7 | zulässig, wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dient. | ||
8 | Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen, | 8 | Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen, | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die | 10 | die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die | ||
11 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und | 11 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und | ||
12 | nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, | 12 | nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
n | 14 | deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und | n | 14 | deren Haupttätigkeit die Finanzierung von Klein- und Kleinstunternehmern für |
15 | Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke ist und | 15 | deren unternehmerische Zwecke ist und | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 17 | bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen | t | 17 | bei denen 60 Prozent der jeweiligen Finanzierungen von einzelnen Klein- und |
18 | Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 10 000 Euro nicht überschreitet. | 18 | Kleinstunternehmern den Betrag von insgesamt 30 000 Euro nicht überschreitet. | ||
19 | Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF- | 19 | Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF- | ||
20 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sonstigen | 20 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sonstigen | ||
21 | Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten | 21 | Investmentvermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten | ||
22 | Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen | 22 | Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen | ||
23 | unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen, deren Geschäftstätigkeit jeweils | 23 | unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen, deren Geschäftstätigkeit jeweils | ||
24 | die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und | 24 | die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung | 26 | die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung | ||
27 | über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor | 27 | über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor | ||
28 | verfügen, | 28 | verfügen, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und | 30 | die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von | 32 | deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von | ||
33 | einem im Staat des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer | 33 | einem im Staat des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer | ||
34 | geprüft sowie von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig kontrolliert | 34 | geprüft sowie von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig kontrolliert | ||
35 | werden. | 35 | werden. | ||
36 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben | 36 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben | ||
37 | Mikrofinanzinstituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren | 37 | Mikrofinanzinstituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren | ||
38 | Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des | 38 | Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des | ||
39 | Wertes des Sonstigen Investmentvermögens erwerben. | 39 | Wertes des Sonstigen Investmentvermögens erwerben. | ||
40 | (2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von den | 40 | (2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von den | ||
41 | Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, darf sie für Rechnung des | 41 | Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch, darf sie für Rechnung des | ||
42 | Sonstigen Investmentvermögens auch Wertpapiere erwerben, die von | 42 | Sonstigen Investmentvermögens auch Wertpapiere erwerben, die von | ||
43 | Mikrofinanzinstituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben werden, ohne dass | 43 | Mikrofinanzinstituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben werden, ohne dass | ||
44 | die Erwerbsbeschränkungen nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. | 44 | die Erwerbsbeschränkungen nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. | ||
45 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des | 45 | Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des | ||
46 | Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens | 46 | Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens | ||
47 | anlegen. | 47 | anlegen. | ||
48 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Personen, die für die | 48 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Personen, die für die | ||
49 | Anlageentscheidungen bei dem Sonstigen Investmentvermögen verantwortlich sind, | 49 | Anlageentscheidungen bei dem Sonstigen Investmentvermögen verantwortlich sind, | ||
50 | neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von | 50 | neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von | ||
51 | Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz | 51 | Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz | ||
52 | 1 genannten Anlagemöglichkeiten haben. | 52 | 1 genannten Anlagemöglichkeiten haben. |
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