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Sie können sich § 209 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
(2) 1Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. 2Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
Wertpapierindex-OGAW | Wertpapierindex-OGAW | ||||
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t | 1 | (1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze darf die OGAW- | t | 1 | (1) Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen | ||
3 | OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen | 3 | OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen | ||
4 | die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf | 4 | die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf | ||
5 | gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen | 5 | gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen | ||
6 | bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden | 6 | bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden | ||
7 | (Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, | 7 | (Wertpapierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, | ||
8 | wenn | 8 | wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, | 10 | seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich | 12 | er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich | ||
13 | bezieht, | 13 | bezieht, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | er in angemessener Weise veröffentlicht wird. | 15 | er in angemessener Weise veröffentlicht wird. | ||
16 | Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, | 16 | Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, | ||
17 | wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG | 17 | wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG | ||
18 | erfüllt. Ein Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn | 18 | erfüllt. Ein Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn | ||
19 | die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. | 19 | die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. | ||
20 | (2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines | 20 | (2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines | ||
21 | Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben | 21 | Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben | ||
22 | werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine | 22 | werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine | ||
23 | Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen | 23 | Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen | ||
24 | Emittenten zulässig. | 24 | Emittenten zulässig. |
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