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Sie können sich § 200 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. 2Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des inländischen OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. 3Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lauten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen
(3) 1Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). 2Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. 3Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. 4Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten | Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten | ||||
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t | 1 | Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten | t | 1 | Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten |
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f | 1 | (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des | f | 1 | (1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des |
2 | inländischen OGAW Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) | 2 | inländischen OGAW Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) | ||
3 | gegen ein marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertragen, dass der | 3 | gegen ein marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertragen, dass der | ||
4 | Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für | 4 | Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für | ||
5 | Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge | 5 | Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge | ||
6 | zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den | 6 | zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den | ||
n | 7 | Anlagebedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem | n | 7 | Anlagebedingungen vorgesehen ist. Die Erträge aus Wertpapier- |
8 | Darlehensgeschäften stehen dem inländischen OGAW zu. Wertpapier-Darlehen | ||||
8 | Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der | 9 | dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der | ||
9 | zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des | 10 | Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für | ||
10 | inländischen OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier- | 11 | Rechnung des inländischen OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als | ||
11 | Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW | 12 | Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des | ||
12 | nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im | 13 | inländischen OGAW nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige | ||
13 | Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpapier-Darlehen an | 14 | Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpapier- | ||
14 | dasselbe Unternehmen. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss | 15 | Darlehen an dasselbe Unternehmen. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
15 | jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. | 16 | muss jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Darlehens berechtigt sein. | ||
16 | (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur | 17 | (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur | ||
17 | übertragen, wenn sie sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung | 18 | übertragen, wenn sie sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung | ||
18 | der Wertpapiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende Sicherheiten | 19 | der Wertpapiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende Sicherheiten | ||
n | 19 | durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder | n | 20 | durch Geldzahlung, durch Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung von |
20 | durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten | 21 | Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 und 3 | ||
21 | nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die | 22 | hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben | ||
22 | durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder auf die | 23 | müssen auf Euro oder auf die Währung lauten, in der die Anteile oder Aktien | ||
23 | Währung lauten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen OGAW begeben | 24 | des inländischen OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen | ||
24 | wurden. Die Guthaben müssen | ||||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer Zustimmung auf | 26 | auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer Zustimmung auf | ||
27 | Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | 27 | Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | ||
28 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | 28 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
29 | Europäischen Wirtschaftsraum oder bei einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in | 29 | Europäischen Wirtschaftsraum oder bei einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in | ||
30 | einem Drittstaat nach Maßgabe des § 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden | 30 | einem Drittstaat nach Maßgabe des § 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden | ||
31 | oder | 31 | oder | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | in der Währung des Guthabens angelegt werden | 33 | in der Währung des Guthabens angelegt werden | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, | 35 | in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, | ||
36 | von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen | 36 | von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
37 | Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des | 37 | Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des | ||
38 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben | 38 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben | ||
39 | worden sind, | 39 | worden sind, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der | 41 | in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der | ||
42 | Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder | 42 | Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die | 44 | im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die | ||
45 | jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet. | 45 | jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet. | ||
46 | Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem inländischen OGAW zu. | 46 | Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem inländischen OGAW zu. | ||
t | 47 | Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut | t | 47 | Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer |
48 | verwahrt werden. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom | 48 | oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind. | ||
49 | Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden | ||||
50 | Unternehmen ausgestellt sind. | ||||
51 | (3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere | 49 | (3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere | ||
52 | bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert | 50 | bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert | ||
53 | (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere | 51 | (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere | ||
54 | unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier- | 52 | unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier- | ||
55 | Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den | 53 | Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den | ||
56 | Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. | 54 | Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. | ||
57 | Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unverzüglich die Leistung | 55 | Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unverzüglich die Leistung | ||
58 | weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen | 56 | weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen | ||
59 | Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder | 57 | Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder | ||
60 | einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier- | 58 | einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier- | ||
61 | Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen. | 59 | Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen. | ||
62 | (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich | 60 | (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich | ||
63 | die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den | 61 | die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den | ||
64 | Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen. | 62 | Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen. |
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