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Sie können sich § 187 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen:
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Rechte der Anleger | Rechte der Anleger | ||||
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f | 1 | (1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden | f | 1 | (1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden |
2 | Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der | 2 | Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der | ||
3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen: | 3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, | 5 | die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, | ||
6 | die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder | 6 | die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in Anteile | 8 | soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in Anteile | ||
9 | eines anderen Sondervermögens oder EU-OGAW, das mit den bisherigen | 9 | eines anderen Sondervermögens oder EU-OGAW, das mit den bisherigen | ||
10 | Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft | 10 | Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
11 | oder von einem Unternehmen, das zu der Kapitalverwaltungsgesellschaft in einer | 11 | oder von einem Unternehmen, das zu der Kapitalverwaltungsgesellschaft in einer | ||
12 | Verbindung im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht, | 12 | Verbindung im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht, | ||
t | 13 | verwaltet wird oder | t | 13 | verwaltet wird. |
14 | 3. | ||||
15 | im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen den Umtausch ihrer | ||||
16 | Anteile ohne weitere Kosten in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens, | ||||
17 | das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist. | ||||
18 | Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die | 14 | Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die | ||
19 | Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden | 15 | Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden | ||
20 | Sondervermögens oder EU-OGAW nach § 186 Absatz 2 über die geplante | 16 | Sondervermögens oder EU-OGAW nach § 186 Absatz 2 über die geplante | ||
21 | Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem | 17 | Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem | ||
22 | Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 189 Absatz 1 Nummer | 18 | Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 189 Absatz 1 Nummer | ||
23 | 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 255 | 19 | 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 255 | ||
24 | Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor der | 20 | Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor der | ||
25 | Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der | 21 | Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der | ||
26 | Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem | 22 | Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem | ||
27 | übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert. | 23 | übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert. | ||
28 | (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei | 24 | (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei | ||
29 | Verschmelzungen abweichend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der | 25 | Verschmelzungen abweichend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der | ||
30 | Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung | 26 | Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung | ||
31 | aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist. | 27 | aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist. | ||
32 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern des übertragenden | 28 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern des übertragenden | ||
33 | Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW sowie der | 29 | Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW sowie der | ||
34 | Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers | 30 | Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers | ||
35 | gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. | 31 | gemäß § 185 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. |
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