Lade...
Lade...
Sie können sich § 182 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.
(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sondervermögens dem Antrag auf Genehmigung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
(3) 1Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. 2Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.
(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. 2Sie kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. 3Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.
(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn
(6) 1Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. 2Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. 3Ist die Frist bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und dass damit die Hemmung der Frist beendet ist. 4Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.
(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.
Genehmigung der Verschmelzung | Genehmigung der Verschmelzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Genehmigung der Verschmelzung | t | 1 | Genehmigung der Verschmelzung |
Genehmigung der Verschmelzung | Genehmigung der Verschmelzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein | f | 1 | (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein |
2 | neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische | 2 | neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische | ||
3 | Verschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes | 3 | Verschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes | ||
4 | oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW | 4 | oder einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW | ||
5 | (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. | 5 | (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. | ||
6 | (2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die | 6 | (2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die | ||
7 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sondervermögens dem Antrag | 7 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden Sondervermögens dem Antrag | ||
8 | auf Genehmigung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | 8 | auf Genehmigung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | den Verschmelzungsplan nach § 184, | 10 | den Verschmelzungsplan nach § 184, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des | 12 | bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des | ||
13 | Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | 13 | Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | ||
14 | der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG | 14 | der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG | ||
15 | des übernehmenden EU-OGAW, | 15 | des übernehmenden EU-OGAW, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragenden Sondervermögens und des | 17 | eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragenden Sondervermögens und des | ||
18 | übernehmenden Sondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prüfung nach § 185 | 18 | übernehmenden Sondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prüfung nach § 185 | ||
19 | Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der | 19 | Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der | ||
20 | Richtlinie 2009/65/EG und | 20 | Richtlinie 2009/65/EG und | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Absatz 1 oder bei einer | 22 | die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Absatz 1 oder bei einer | ||
23 | grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, | 23 | grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, | ||
24 | die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden | 24 | die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden | ||
25 | Sondervermögens oder des EU-OGAW zu der geplanten Verschmelzung übermittelt | 25 | Sondervermögens oder des EU-OGAW zu der geplanten Verschmelzung übermittelt | ||
26 | werden sollen. | 26 | werden sollen. | ||
27 | Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Antrag | 27 | Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Antrag | ||
28 | auf Genehmigung zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen | 28 | auf Genehmigung zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen | ||
29 | ein Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu gründenden | 29 | ein Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu gründenden | ||
30 | Sondervermögens nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Verschmelzung | 30 | Sondervermögens nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Verschmelzung | ||
31 | durch Neugründung eines EU-OGAW ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu | 31 | durch Neugründung eines EU-OGAW ist dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu | ||
32 | den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nachweis darüber | 32 | den in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nachweis darüber | ||
33 | beizufügen, dass die Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu gründenden | 33 | beizufügen, dass die Genehmigung der Anlagebedingungen des neu zu gründenden | ||
34 | EU-OGAW bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates beantragt | 34 | EU-OGAW bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates beantragt | ||
35 | wurde. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher | 35 | wurde. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher | ||
36 | Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der | 36 | Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der | ||
37 | Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des | 37 | Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des | ||
38 | Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW oder einer von diesen | 38 | Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW oder einer von diesen | ||
39 | gebilligten Sprache einzureichen. | 39 | gebilligten Sprache einzureichen. | ||
40 | (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb | 40 | (3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb | ||
41 | von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der | 41 | von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der | ||
42 | vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer | 42 | vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer | ||
43 | grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des | 43 | grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des | ||
44 | Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der | 44 | Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der | ||
45 | Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. | 45 | Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. | ||
46 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene | 46 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene | ||
47 | Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei | 47 | Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei | ||
48 | berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung | 48 | berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung | ||
49 | auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie | 49 | auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. Sie | ||
50 | kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden | 50 | kann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden | ||
t | 51 | Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen | t | 51 | Sondervermögens verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die |
52 | für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. | 52 | Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. Soweit | ||
53 | Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger | 53 | sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des | ||
54 | des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb | 54 | übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 | ||
55 | von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 | 55 | Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 eine | ||
56 | schriftlich eine Änderung verlangen. | 56 | Änderung verlangen. | ||
57 | (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn | 57 | (5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, | 59 | die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den übernehmenden EU-OGAW | 61 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den übernehmenden EU-OGAW | ||
62 | der Vertrieb der Anteile sowohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß Artikel 93 | 62 | der Vertrieb der Anteile sowohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß Artikel 93 | ||
63 | der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in denjenigen Mitgliedstaaten der | 63 | der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in denjenigen Mitgliedstaaten der | ||
64 | Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 64 | Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
65 | Wirtschaftsraum angezeigt wurde, in denen auch für das übertragende OGAW- | 65 | Wirtschaftsraum angezeigt wurde, in denen auch für das übertragende OGAW- | ||
66 | Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie | 66 | Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie | ||
67 | 2009/65/EG angezeigt wurde, | 67 | 2009/65/EG angezeigt wurde, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | die Bundesanstalt | 69 | die Bundesanstalt | ||
70 | a) | 70 | a) | ||
71 | keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach | 71 | keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach | ||
72 | Absatz 4 verlangt hat oder | 72 | Absatz 4 verlangt hat oder | ||
73 | b) | 73 | b) | ||
74 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen | 74 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen | ||
75 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW erhalten hat, | 75 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-OGAW erhalten hat, | ||
76 | dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des | 76 | dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des | ||
77 | Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind, oder | 77 | Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind, oder | ||
78 | eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne | 78 | eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne | ||
79 | des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten | 79 | des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten | ||
80 | hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend | 80 | hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend | ||
81 | ist, und | 81 | ist, und | ||
82 | 4. | 82 | 4. | ||
83 | bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ein Nachweis der | 83 | bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ein Nachweis der | ||
84 | Genehmigung der Anlagebedingungen des neu gegründeten EU-OGAW durch die | 84 | Genehmigung der Anlagebedingungen des neu gegründeten EU-OGAW durch die | ||
85 | zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 85 | zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
86 | des neu gegründeten EU-OGAW der Bundesanstalt eingereicht wurde. | 86 | des neu gegründeten EU-OGAW der Bundesanstalt eingereicht wurde. | ||
87 | (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb | 87 | (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb | ||
88 | von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, | 88 | von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, | ||
89 | ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, | 89 | ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, | ||
90 | solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen | 90 | solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen | ||
91 | nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | 91 | nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||
92 | eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden | 92 | eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden | ||
93 | EU-OGAW vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend | 93 | EU-OGAW vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend | ||
94 | sind. Ist die Frist bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gehemmt, | 94 | sind. Ist die Frist bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gehemmt, | ||
95 | gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der | 95 | gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der | ||
96 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die | 96 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die | ||
97 | Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen | 97 | Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen | ||
98 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die | 98 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die | ||
99 | Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und dass | 99 | Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und dass | ||
100 | damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden | 100 | damit die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden | ||
101 | Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | 101 | Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | ||
102 | Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung | 102 | Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung | ||
103 | erteilt hat. | 103 | erteilt hat. | ||
104 | (7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 163 | 104 | (7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 163 | ||
105 | Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine | 105 | Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine | ||
106 | Frist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder geänderte Angaben oder | 106 | Frist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder geänderte Angaben oder | ||
107 | Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten | 107 | Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten | ||
108 | Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut. | 108 | Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.