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Sie können sich § 179 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. 2Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.
(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
(4) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen.
(6) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Masterfonds muss der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds genehmigt. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. 4Bevor die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können.
(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | ||||
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t | 1 | Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | t | 1 | Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds |
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | ||||
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f | 1 | (1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann | f | 1 | (1) Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann |
2 | wirksam werden, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die | 2 | wirksam werden, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
3 | Verschmelzungsinformationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem geplanten | 3 | Verschmelzungsinformationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem geplanten | ||
4 | Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften | 4 | Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften | ||
5 | Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die | 5 | Datenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die | ||
6 | Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall | 6 | Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall | ||
7 | eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates | 7 | eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates | ||
8 | zu übermitteln. | 8 | zu übermitteln. | ||
9 | (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines | 9 | (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines | ||
10 | ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die | 10 | ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die | ||
11 | Bundesanstalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein | 11 | Bundesanstalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein | ||
12 | Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche Genehmigung ist nur | 12 | Weiterbestehen des Investmentvermögens. Eine solche Genehmigung ist nur | ||
13 | zulässig, wenn der Feederfonds | 13 | zulässig, wenn der Feederfonds | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der Masterfonds übernehmendes | 15 | Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der Masterfonds übernehmendes | ||
16 | Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen | 16 | Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen | ||
17 | aus einer Spaltung hervorgeht, | 17 | aus einer Spaltung hervorgeht, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung | 19 | Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung | ||
20 | hervorgegangenen Masterfonds wird und | 20 | hervorgegangenen Masterfonds wird und | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und | 22 | der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und | ||
23 | der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder | 23 | der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am | 25 | der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am | ||
26 | Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds | 26 | Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds | ||
27 | unterscheidet, | 27 | unterscheidet, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung | 29 | Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung | ||
30 | hervorgegangenen Masterfonds wird oder | 30 | hervorgegangenen Masterfonds wird oder | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein | 32 | in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein | ||
33 | Feederfonds ist. | 33 | Feederfonds ist. | ||
34 | (3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen spätestens | 34 | (3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen spätestens | ||
35 | einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds bei | 35 | einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds bei | ||
36 | der Bundesanstalt einzureichen: | 36 | der Bundesanstalt einzureichen: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 | 38 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen | 40 | gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen | ||
41 | und | 41 | und | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der | 43 | gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der | ||
44 | wesentlichen Anlegerinformationen; | 44 | wesentlichen Anlegerinformationen; | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 | 46 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 | ||
47 | a) | 47 | a) | ||
48 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter | 48 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter | ||
49 | Bezeichnung des Masterfonds, | 49 | Bezeichnung des Masterfonds, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | 51 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||
52 | Anlegerinformationen und | 52 | Anlegerinformationen und | ||
53 | c) | 53 | c) | ||
54 | die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3; | 54 | die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3; | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 | 56 | bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 | ||
57 | a) | 57 | a) | ||
58 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen und | 58 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen und | ||
59 | b) | 59 | b) | ||
60 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | 60 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||
61 | Anlegerinformationen. | 61 | Anlegerinformationen. | ||
62 | Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der | 62 | Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der | ||
63 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen | 63 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen | ||
64 | nach § 177 mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung | 64 | nach § 177 mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung | ||
65 | übermittelt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds abweichend | 65 | übermittelt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds abweichend | ||
66 | von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und | 66 | von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und | ||
67 | Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der | 67 | Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der | ||
68 | Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen | 68 | Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen | ||
69 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | 69 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | ||
70 | (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 | 70 | (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 | ||
71 | Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und | 71 | Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und | ||
72 | Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt | 72 | Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt | ||
73 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | 73 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | ||
74 | die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist | 74 | die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist | ||
75 | nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte | 75 | nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte | ||
76 | Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten | 76 | Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten | ||
77 | Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. | 77 | Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. | ||
78 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht | 78 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht | ||
79 | innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung | 79 | innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung | ||
80 | nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der | 80 | nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der | ||
81 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz | 81 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz | ||
t | 82 | 4 schriftlich zu bestätigen. | t | 82 | 4 zu bestätigen. |
83 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die | 83 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die | ||
84 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte | 84 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte | ||
85 | Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen. | 85 | Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen. | ||
86 | (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat der | 86 | (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat der | ||
87 | Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen | 87 | Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen | ||
88 | Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | 88 | Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds | ||
89 | mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine | 89 | mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine | ||
90 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu | 90 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu | ||
91 | unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | 91 | unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
92 | (7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Masterfonds muss der | 92 | (7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Masterfonds muss der | ||
93 | Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer | 93 | Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer | ||
94 | Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es | 94 | Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es | ||
95 | sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des | 95 | sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des | ||
96 | Herkunftsmitgliedstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des | 96 | Herkunftsmitgliedstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des | ||
97 | Feederfonds genehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds | 97 | Feederfonds genehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds | ||
98 | kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch | 98 | kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch | ||
99 | ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, | 99 | ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, | ||
100 | 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem | 100 | 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem | ||
101 | Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die | 101 | Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die | ||
102 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht | 102 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht | ||
103 | ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180 | 103 | ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 180 | ||
104 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die | 104 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die | ||
105 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat | 105 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat | ||
106 | sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch | 106 | sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch | ||
107 | die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des | 107 | die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des | ||
108 | Feederfonds vermieden oder verringert werden können. | 108 | Feederfonds vermieden oder verringert werden können. | ||
109 | (8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht | 109 | (8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht | ||
110 | an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder | 110 | an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder | ||
111 | 1. | 111 | 1. | ||
112 | als Barzahlung oder | 112 | als Barzahlung oder | ||
113 | 2. | 113 | 2. | ||
114 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | 114 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | ||
115 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die | 115 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die | ||
116 | Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht. | 116 | Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht. | ||
117 | Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds darf erhaltene | 117 | Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds darf erhaltene | ||
118 | Vermögensgegenstände, die sie nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, jederzeit | 118 | Vermögensgegenstände, die sie nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, jederzeit | ||
119 | gegen Barzahlung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer | 119 | gegen Barzahlung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer | ||
120 | 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder | 120 | 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder | ||
121 | Nummer 3 lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement anlegen. | 121 | Nummer 3 lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement anlegen. |
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