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Sie können sich § 178 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei einem EU-Feeder-OGAW die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
(3) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen.
(5) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
Abwicklung eines Masterfonds | Abwicklung eines Masterfonds | ||||
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t | 1 | Abwicklung eines Masterfonds | t | 1 | Abwicklung eines Masterfonds |
Abwicklung eines Masterfonds | Abwicklung eines Masterfonds | ||||
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f | 1 | (1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate | f | 1 | (1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate |
2 | nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem | 2 | nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem | ||
3 | inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei einem EU-Feeder-OGAW die | 3 | inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei einem EU-Feeder-OGAW die | ||
4 | zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der | 4 | zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der | ||
5 | Abwicklung informiert worden sind. | 5 | Abwicklung informiert worden sind. | ||
6 | (2) Bei der Abwicklung eines inländischen Masterfonds ist auch der inländische | 6 | (2) Bei der Abwicklung eines inländischen Masterfonds ist auch der inländische | ||
7 | Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein | 7 | Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein | ||
8 | Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder | 8 | Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder | ||
9 | eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das | 9 | eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das | ||
10 | kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die | 10 | kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die | ||
11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei | 11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei | ||
12 | Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des | 12 | Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des | ||
13 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen: | 13 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | bei Anlage in einem anderen Masterfonds | 15 | bei Anlage in einem anderen Masterfonds | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | den Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens, | 17 | den Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen mit der | 19 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen mit der | ||
20 | Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes | 20 | Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes | ||
21 | des Investmentvermögens angelegt werden sollen, | 21 | des Investmentvermögens angelegt werden sollen, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | 23 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||
24 | Anlegerinformationen und | 24 | Anlegerinformationen und | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3; | 26 | die Angaben und Unterlagen nach § 171 Absatz 3; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches | 28 | bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches | ||
29 | Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist, | 29 | Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist, | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen, | 31 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen, | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | 33 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||
34 | Anlegerinformationen. | 34 | Anlegerinformationen. | ||
35 | Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die | 35 | Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die | ||
36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem | 36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem | ||
37 | Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur | 37 | Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur | ||
38 | Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des | 38 | Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des | ||
39 | Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und | 39 | Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und | ||
40 | die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate vor der | 40 | die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate vor der | ||
41 | Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | 41 | Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | ||
42 | (3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 | 42 | (3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 | ||
43 | Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und | 43 | Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und | ||
44 | Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt | 44 | Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt | ||
45 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | 45 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | ||
46 | die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist | 46 | die Bundesanstalt dies der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist | ||
47 | nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte | 47 | nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte | ||
48 | Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten | 48 | Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten | ||
49 | Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. | 49 | Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. | ||
50 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht | 50 | Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht | ||
51 | innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung | 51 | innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung | ||
52 | nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der | 52 | nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der | ||
53 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz | 53 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz | ||
t | 54 | 4 schriftlich zu bestätigen. | t | 54 | 4 zu bestätigen. |
55 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die | 55 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat die | ||
56 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte | 56 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte | ||
57 | Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um | 57 | Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um | ||
58 | die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen. | 58 | die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen. | ||
59 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat eine | 59 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat eine | ||
60 | beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei | 60 | beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei | ||
61 | Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds | 61 | Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds | ||
62 | mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine | 62 | mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine | ||
63 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu | 63 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu | ||
64 | unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 64 | unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
65 | (6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt | 65 | (6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt | ||
66 | werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 | 66 | werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 | ||
67 | Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 | 67 | Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 | ||
68 | ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, | 68 | ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, | ||
69 | dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder | 69 | dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | als Barzahlung oder | 71 | als Barzahlung oder | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | 73 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | ||
74 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft | 74 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
75 | des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder | 75 | des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder | ||
76 | die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche | 76 | die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche | ||
77 | Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen. | 77 | Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen. | ||
78 | Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als | 78 | Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als | ||
79 | Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 | 79 | Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 | ||
80 | Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes | 80 | Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes | ||
81 | Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf | 81 | Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf | ||
82 | erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung | 82 | erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung | ||
83 | veräußern. | 83 | veräußern. |
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