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Sie können sich § 177 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt | Mitteilungspflichten der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten der Bundesanstalt | t | 1 | Mitteilungspflichten der Bundesanstalt |
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt | Mitteilungspflichten der Bundesanstalt | ||||
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f | 1 | (1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds | f | 1 | (1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds |
2 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die | 2 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die | ||
3 | Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds | 3 | Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds | ||
4 | verwaltet, unverzüglich über | 4 | verwaltet, unverzüglich über | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | jede Entscheidung, | 6 | jede Entscheidung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | jede Maßnahme, | 8 | jede Maßnahme, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses | 10 | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses | ||
11 | Unterabschnitts sowie | 11 | Unterabschnitts sowie | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
n | 13 | alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des | n | 13 | alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des |
14 | Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, | 14 | Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, | ||
15 | die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer | 15 | die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer | ||
16 | betreffen. | 16 | betreffen. | ||
17 | (2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften | 17 | (2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften | ||
18 | dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die | 18 | dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die | ||
19 | zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über | 19 | zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | jede Entscheidung, | 21 | jede Entscheidung, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | jede Maßnahme, | 23 | jede Maßnahme, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses | 25 | jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses | ||
26 | Unterabschnitts sowie | 26 | Unterabschnitts sowie | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
t | 28 | alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des | t | 28 | alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des |
29 | Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, | 29 | Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, | ||
30 | die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer | 30 | die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer | ||
31 | betreffen. | 31 | betreffen. | ||
32 | (3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften | 32 | (3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften | ||
33 | dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen | 33 | dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen | ||
34 | entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU- | 34 | entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU- | ||
35 | Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den | 35 | Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den | ||
36 | Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber. | 36 | Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber. |
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