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Sie können sich § 173 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach § 165 hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(2) 1Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die Bezeichnung des Masterfonds enthalten.
(4) 1Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten. 2Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. 3Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch darüber informieren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhältlich ist.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(6) 1Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. 2Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. 3Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. 4Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. 5Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | ||||
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t | 1 | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | t | 1 | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht |
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | ||||
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f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach § 165 | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach § 165 |
2 | hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten: | 2 | hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten | 4 | eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten | ||
5 | Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines | 5 | Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines | ||
6 | Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt, | 6 | Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von | 8 | die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von | ||
9 | Feederfonds und Masterfonds identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen | 9 | Feederfonds und Masterfonds identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus welchen | ||
10 | Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 174 Absatz 1 | 10 | Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 174 Absatz 1 | ||
11 | getätigten Anlagen, | 11 | getätigten Anlagen, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels | 13 | eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels | ||
14 | und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo | 14 | und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo | ||
15 | und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist sowie | 15 | und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist sowie | ||
16 | Angaben über den Sitz des Masterfonds, | 16 | Angaben über den Sitz des Masterfonds, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 Satz | 18 | eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 Satz | ||
19 | 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § | 19 | 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § | ||
20 | 175 Absatz 1 Satz 3, | 20 | 175 Absatz 1 Satz 3, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den | 22 | die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den | ||
23 | Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen, | 23 | Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der Feederfonds auf | 25 | eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der Feederfonds auf | ||
26 | Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds zu zahlen hat, sowie der gesamten | 26 | Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds zu zahlen hat, sowie der gesamten | ||
27 | Gebühren von Feederfonds und Masterfonds und | 27 | Gebühren von Feederfonds und Masterfonds und | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den | 29 | eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den | ||
30 | Masterfonds für den Feederfonds. | 30 | Masterfonds für den Feederfonds. | ||
31 | (2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den | 31 | (2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den | ||
32 | Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | 32 | Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | ||
33 | vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des | 33 | vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des | ||
34 | Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds | 34 | Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds | ||
35 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei | 35 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei | ||
36 | dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt | 36 | dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt | ||
37 | auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | 37 | auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | ||
38 | Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. | 38 | Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. | ||
39 | (3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die Bezeichnung des | 39 | (3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die Bezeichnung des | ||
40 | Masterfonds enthalten. | 40 | Masterfonds enthalten. | ||
41 | (4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 101 | 41 | (4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 101 | ||
42 | Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten | 42 | Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten | ||
43 | Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber | 43 | Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber | ||
44 | informieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. Der | 44 | informieren, wo der Jahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. Der | ||
45 | Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch darüber informieren, wo der | 45 | Halbjahresbericht eines Feederfonds muss auch darüber informieren, wo der | ||
46 | Halbjahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. | 46 | Halbjahresbericht des Masterfonds erhältlich ist. | ||
47 | (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben | 47 | (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben | ||
48 | der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht | 48 | der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht | ||
49 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | 49 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | ||
50 | (6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den | 50 | (6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den | ||
51 | Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a | 51 | Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a | ||
52 | der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der | 52 | der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der | ||
53 | Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf | 53 | Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf | ||
54 | Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das | 54 | Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das | ||
55 | Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) | 55 | Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) | ||
56 | des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der | 56 | des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der | ||
57 | Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der | 57 | Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der | ||
58 | Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der | 58 | Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der | ||
59 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach | 59 | Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach | ||
60 | Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum | 60 | Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum | ||
61 | Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des | 61 | Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des | ||
62 | Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom | 62 | Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom | ||
63 | Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten | 63 | Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten | ||
t | 64 | Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder | t | 64 | Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Zur |
65 | der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des | 65 | Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der Abschlussprüfer des | ||
66 | Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch | 66 | Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer des Feederfonds auch | ||
67 | Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die | 67 | personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor | ||
68 | Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. | 68 | der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der | ||
69 | Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden Person aus | 69 | Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer | ||
70 | diesem Grund ist ausgeschlossen. | 70 | des Feederfonds darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten | ||
71 | speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem | ||||
72 | Absatz erforderlich ist. |
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