Lade...
Lade...
Sie können sich § 167 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
(2) 1Eine elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich einen regelmäßigen Zugang zum Internet hat. 2Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(3) 1Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Übermittlung von Informationen nicht selbst vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. 2Die depotführenden Stellen haben den Anlegern die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung zu übermitteln. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger erbracht hat. 4Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf Grund der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes erlassene Verordnung. 5Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung, jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025, ist die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. 6I S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. 7I S. 2479) geändert worden ist, in der bis einschließlich 2. September 2020 geltenden Fassung weiter sinngemäß anwendbar.
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers | Information mittels eines dauerhaften Datenträgers | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Information mittels eines dauerhaften Datenträgers | t | 1 | Information mittels eines dauerhaften Datenträgers |
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers | Information mittels eines dauerhaften Datenträgers | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die | f | 1 | (1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die |
t | 2 | Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines | t | 2 | Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Informationen |
3 | anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund | 3 | elektronisch zu übermitteln, sofern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
4 | der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen | 4 | der depotführenden Stelle entsprechende Zugangsmöglichkeiten des jeweiligen | ||
5 | ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung | 5 | Anlegers bekannt sind. | ||
6 | von Informationen entschieden hat. | 6 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 179 Absatz 1 Satz 1, | ||
7 | Absatz 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des § 186 | ||||
8 | Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und | ||||
9 | 5 die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur | ||||
10 | zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft | ||||
11 | ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese | ||||
12 | andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat. Eine | ||||
7 | (2) Eine elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf | 13 | elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf die | ||
8 | die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der | 14 | Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird oder werden soll, | ||
9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden | 15 | als angemessen, wenn der Anleger für die Ausführung dieses Geschäfts eine | ||
10 | soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich einen regelmäßigen Zugang | 16 | E-Mail-Adresse angegeben hat. | ||
11 | zum Internet hat. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die | ||||
12 | Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. | ||||
13 | (3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile oder Aktien nicht | 17 | (3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile oder Aktien nicht | ||
14 | selbst verwahrt oder die Übermittlung von Informationen nicht selbst vornehmen | 18 | selbst verwahrt oder die Übermittlung von Informationen nicht selbst vornehmen | ||
15 | kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in | 19 | kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in | ||
16 | angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die | 20 | angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die | ||
17 | depotführenden Stellen haben den Anlegern die Informationen unverzüglich | 21 | depotführenden Stellen haben den Anlegern die Informationen unverzüglich | ||
18 | nach der Bereitstellung zu übermitteln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft | 22 | nach der Bereitstellung zu übermitteln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
19 | hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die diese für die | 23 | hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die diese für die | ||
20 | Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Verwendung des dauerhaften | 24 | Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Verwendung des dauerhaften | ||
21 | Datenträgers an die Anleger erbracht hat. Für die Höhe des | 25 | Datenträgers an die Anleger erbracht hat. Für die Höhe des | ||
22 | Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf | 26 | Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf | ||
23 | Grund der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes erlassene | 27 | Grund der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes erlassene | ||
24 | Verordnung. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung, jedoch | 28 | Verordnung. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung, jedoch | ||
25 | längstens bis einschließlich 3. September 2025, ist die Verordnung über den | 29 | längstens bis einschließlich 3. September 2025, ist die Verordnung über den | ||
26 | Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. | 30 | Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. | ||
27 | 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. | 31 | 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. | ||
28 | 2479) geändert worden ist, in der bis einschließlich 2. September 2020 | 32 | 2479) geändert worden ist, in der bis einschließlich 2. September 2020 | ||
29 | geltenden Fassung weiter sinngemäß anwendbar. | 33 | geltenden Fassung weiter sinngemäß anwendbar. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.