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Sie können sich § 166 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Investmentvermögens enthalten:
(3) 1Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. 2Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 3Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. 4Sie sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 5Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen.
(4) 1Für die inländischen OGAW bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1). 2Für offene AIF-Publikumsinvestmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(5) 1Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. 2Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. 3Sie umfasst sämtliche vom Investmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4Sofern in den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Investmentvermögens anzugeben. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. 6Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen verbunden sind. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
(8) 1Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 angewendet hat. 2Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.
Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung | Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; | t | 1 | Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung | Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage | f | 1 | (1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage |
2 | versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und | 2 | versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und | ||
3 | auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. | 3 | auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. | ||
4 | (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen folgende Angaben zu den | 4 | (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen folgende Angaben zu den | ||
5 | wesentlichen Merkmalen des betreffenden Investmentvermögens enthalten: | 5 | wesentlichen Merkmalen des betreffenden Investmentvermögens enthalten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Identität des Investmentvermögens und der für das Investmentvermögen | 7 | Identität des Investmentvermögens und der für das Investmentvermögen | ||
8 | zuständigen Behörde, | 8 | zuständigen Behörde, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik, | 10 | kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, | 12 | Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Kosten und Gebühren, | 14 | Kosten und Gebühren, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Performance-Szenarien, | 16 | bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Performance-Szenarien, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen | 18 | eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen | ||
19 | Vergütungspolitik auf einer Internetseite veröffentlicht sind, wie die | 19 | Vergütungspolitik auf einer Internetseite veröffentlicht sind, wie die | ||
20 | Internetseite lautet und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion der | 20 | Internetseite lautet und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion der | ||
21 | Internetseite zur Verfügung gestellt wird; die Erklärung umfasst auch, dass zu | 21 | Internetseite zur Verfügung gestellt wird; die Erklärung umfasst auch, dass zu | ||
22 | den auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der aktuellen | 22 | den auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der aktuellen | ||
23 | Vergütungspolitik eine Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der | 23 | Vergütungspolitik eine Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der | ||
24 | sonstigen Zuwendungen sowie die Identität der für die Zuteilung der Vergütung | 24 | sonstigen Zuwendungen sowie die Identität der für die Zuteilung der Vergütung | ||
25 | und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der | 25 | und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der | ||
26 | Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss | 26 | Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss | ||
27 | gibt, gehört und | 27 | gibt, gehört und | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | praktische Informationen und Querverweise. | 29 | praktische Informationen und Querverweise. | ||
30 | (3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger verstehen können, ohne | 30 | (3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger verstehen können, ohne | ||
31 | dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. Die | 31 | dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. Die | ||
32 | wesentlichen Anlegerinformationen müssen redlich und eindeutig und dürfen | 32 | wesentlichen Anlegerinformationen müssen redlich und eindeutig und dürfen | ||
33 | nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des | 33 | nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des | ||
34 | Verkaufsprospekts übereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allgemein | 34 | Verkaufsprospekts übereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allgemein | ||
35 | verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen Format | 35 | verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen Format | ||
36 | zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen. | 36 | zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen. | ||
37 | (4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und | 37 | (4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und | ||
38 | Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. | 38 | Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. | ||
39 | 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie | 39 | 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie | ||
40 | 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die | 40 | 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die | ||
41 | wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die | 41 | wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die | ||
42 | einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der | 42 | einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der | ||
43 | Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer | 43 | Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer | ||
n | 44 | Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1). Für | n | 44 | Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 |
45 | offene AIF-Publikumsinvestmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr. | 45 | vom 28.4.2011, S. 38). Für offene AIF-Publikumsinvestmentvermögen ist die | ||
46 | 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und Gestaltung der | 46 | Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form und | ||
47 | wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den | 47 | Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, | ||
48 | nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. | 48 | soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. | ||
49 | (5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesentlichen | 49 | (5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesentlichen | ||
50 | Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. Die Gesamtkostenquote | 50 | Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. Die Gesamtkostenquote | ||
51 | stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen | 51 | stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen | ||
52 | Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Investmentvermögen im | 52 | Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Investmentvermögen im | ||
53 | Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum | 53 | Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum | ||
54 | durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und wird in den | 54 | durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und wird in den | ||
55 | wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ im | 55 | wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ im | ||
56 | Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | 56 | Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | ||
57 | zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in den | 57 | zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in den | ||
58 | Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine | 58 | Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine | ||
59 | zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die | 59 | zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die | ||
60 | Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart | 60 | Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart | ||
61 | wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des | 61 | wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des | ||
62 | durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Investmentvermögens anzugeben. Das | 62 | durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Investmentvermögens anzugeben. Das | ||
63 | Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | 63 | Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | ||
64 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu | 64 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu | ||
65 | Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Das | 65 | Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Das | ||
66 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 66 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
67 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 67 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
n | 68 | (6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230 sind Artikel 4 Absatz 8 und | n | 68 | (6) Für Immobilien-Sondervermögen nach § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen |
69 | die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die | 69 | nach § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung | ||
70 | Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | 70 | (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und | ||
71 | Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und | ||||
71 | Immobilien-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und | 72 | für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken | ||
72 | Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen | 73 | und Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien- | ||
74 | Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind. Ausdrücklich | ||||
73 | verbunden sind. Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das | 75 | hinzuweisen ist auf solche wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das | ||
74 | Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die | 76 | Risikoprofil des Sondervermögens haben, insbesondere sind die Risiken der | ||
75 | Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien- | 77 | Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften | ||
76 | Gesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der | 78 | oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften zu bezeichnen. Daneben ist ein | ||
77 | wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss den | 79 | Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt | ||
78 | Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen | 80 | aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die | ||
79 | Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und | 81 | Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die | ||
80 | darf keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende Angaben | 82 | Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente | ||
81 | aufzunehmen: | 83 | aufweisen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: | ||
82 | 1. | 84 | 1. | ||
83 | ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben | 85 | ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben | ||
84 | den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können und | 86 | den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können und | ||
85 | 2. | 87 | 2. | ||
86 | anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der | 88 | anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der | ||
87 | Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der | 89 | Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der | ||
t | 88 | Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 sowie ein | t | 90 | Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 oder § 260d |
89 | Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren | 91 | Absatz 1 Nummer 4 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der | ||
90 | Folgen nach § 257. | 92 | Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 257. | ||
91 | (7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind Artikel 4 Absatz 8 und | 93 | (7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 sind Artikel 4 Absatz 8 und | ||
92 | die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die | 94 | die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die | ||
93 | Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat | 95 | Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat | ||
94 | für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die | 96 | für Dach-Hedgefonds eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die | ||
95 | mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. | 97 | mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen verbunden sind, zu enthalten. | ||
96 | Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das | 98 | Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das | ||
97 | Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind auch die Risiken der | 99 | Risikoprofil des Investmentvermögens haben; dabei sind auch die Risiken der | ||
98 | Zielinvestmentvermögen einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss | 100 | Zielinvestmentvermögen einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss | ||
99 | auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt | 101 | auf das Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt | ||
100 | entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: | 102 | entsprechend. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: | ||
101 | 1. | 103 | 1. | ||
102 | anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) | 104 | anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) | ||
103 | Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme | 105 | Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme | ||
104 | nach § 227, | 106 | nach § 227, | ||
105 | 2. | 107 | 2. | ||
106 | im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § | 108 | im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § | ||
107 | 228 Absatz 2, | 109 | 228 Absatz 2, | ||
108 | 3. | 110 | 3. | ||
109 | zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | 111 | zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | ||
110 | auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter | 112 | auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter | ||
111 | Zielinvestmentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2, | 113 | Zielinvestmentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2, | ||
112 | 4. | 114 | 4. | ||
113 | zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | 115 | zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 | ||
114 | auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Nummer 4. | 116 | auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Nummer 4. | ||
115 | (8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und | 117 | (8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und | ||
116 | Ertragsprofils nach den Absätzen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur | 118 | Ertragsprofils nach den Absätzen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur | ||
117 | Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die | 119 | Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die | ||
118 | Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie | 120 | Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie | ||
119 | 2010/43/EU oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 | 121 | 2010/43/EU oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 | ||
120 | angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als ein | 122 | angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als ein | ||
121 | Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu | 123 | Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu | ||
122 | ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern. | 124 | ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern. |
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