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Sie können sich § 160 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.
(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
Offenlegung und Vorlage von Berichten | Offenlegung und Vorlage von Berichten | ||||
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t | 1 | Offenlegung und Vorlage von Berichten | t | 1 | Offenlegung und Vorlage von Berichten |
Offenlegung und Vorlage von Berichten | Offenlegung und Vorlage von Berichten | ||||
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f | 1 | (1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen | f | 1 | (1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen |
2 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a | 2 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a | ||
n | 3 | des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende | n | 3 | des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende |
4 | des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 | 4 | des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 | ||
5 | Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 | 5 | Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 | ||
6 | Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind | 6 | Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind | ||
7 | entsprechend anzuwenden. | 7 | entsprechend anzuwenden. | ||
8 | (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft | 8 | (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft | ||
9 | nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im | 9 | nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im | ||
10 | Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind. | 10 | Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind. | ||
11 | (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der | 11 | (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der | ||
12 | Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt. | 12 | Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt. | ||
t | 13 | (4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der | t | 13 | (4) (weggefallen) |
14 | Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen. |
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