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Sie können sich § 148 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
Rechnungslegung | Rechnungslegung | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer | f | 1 | (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer |
t | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 | t | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 |
3 | entsprechend anzuwenden. | 3 | Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. Bei | ||
4 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die | ||||
5 | Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der | ||||
6 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses | ||||
7 | und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu | ||||
8 | erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des | ||||
9 | Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses | ||||
10 | einzuberufen. | ||||
4 | (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer | 11 | (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer | ||
5 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung | 12 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung | ||
6 | nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben: | 13 | nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben: | ||
7 | 1. | 14 | 1. | ||
8 | die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 | 15 | die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 | ||
9 | Absatz 1 Nummer 2 bis 6, | 16 | Absatz 1 Nummer 2 bis 6, | ||
10 | 2. | 17 | 2. | ||
11 | das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften, | 18 | das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften, | ||
12 | 3. | 19 | 3. | ||
13 | die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF- | 20 | die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF- | ||
14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 21 | Kapitalverwaltungsgesellschaft. | ||
15 | Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte | 22 | Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte | ||
16 | Wert anzusetzen. | 23 | Wert anzusetzen. |
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