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Sie können sich § 125 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.
(2) 1Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. 2Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
Gesellschaftsvertrag | Gesellschaftsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft |
n | 2 | bedarf der Schriftform. | n | 2 | bedarf der Textform. |
3 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | 3 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | ||
4 | offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und | 4 | offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und | ||
5 | Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem | 5 | Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem | ||
6 | Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ | 6 | Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ | ||
n | 7 | 273 bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag muss | n | 7 | 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds |
8 | festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im | 8 | handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der | ||
9 | Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft | 9 | Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur | ||
10 | ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern | 10 | Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die | ||
11 | erworben werden dürfen. | 11 | Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und | ||
12 | semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | ||||
12 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | 13 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | ||
13 | 1. | 14 | 1. | ||
14 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | 15 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | ||
15 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | 16 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | ||
16 | 2. | 17 | 2. | ||
t | 17 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein schriftliches | t | 18 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform |
18 | Protokoll anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft | 19 | anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den | ||
19 | den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | 20 | Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | ||
20 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des | 21 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des | ||
21 | Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. | 22 | Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. |
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