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Sie können sich § 121 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 2Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. 3Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. 3Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist. 4Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. 5§ 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. 6§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) 1Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. 2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 3Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. 4Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung der Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen sowie zur Art und Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | ||||
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Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der | f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der |
2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das | ||
3 | Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat | 3 | Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat | ||
4 | seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der | 4 | seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der | ||
5 | Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. | 5 | Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. | ||
6 | Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist | 6 | Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist | ||
7 | dieser festgestellt. | 7 | dieser festgestellt. | ||
8 | (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der | 8 | (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der | ||
9 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den | 9 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den | ||
10 | Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der | 10 | Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der | ||
11 | Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist | 11 | Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist | ||
12 | in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. Bei einer | 12 | in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. Bei einer | ||
13 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit | 13 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit | ||
14 | Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn | 14 | Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn | ||
15 | für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt | 15 | für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt | ||
16 | worden ist. Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | 16 | worden ist. Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | ||
17 | wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der | 17 | wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der | ||
18 | Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des | 18 | Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des | ||
19 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur | 19 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur | ||
20 | gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie | 20 | gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie | ||
21 | die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | 21 | die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | ||
n | 22 | (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei | n | 22 | (3) Der Abschlussprüfer hat bei Investmentaktiengesellschaften mit |
23 | veränderlichem Kapital auch zu prüfen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der | ||||
23 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch darauf zu | 24 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||
24 | erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der | 25 | 1. | ||
25 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Vorschriften | 26 | die Vorschriften dieses Gesetzes, | ||
26 | dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 | 27 | 2. | ||
27 | Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis | 28 | die Anforderungen | ||
28 | 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die | 29 | a) | ||
30 | nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 | ||||
31 | bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der | ||||
32 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | ||||
33 | b) | ||||
29 | Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und | 34 | nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | ||
35 | c) | ||||
30 | nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 | 36 | nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 | ||
31 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 | 37 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | ||
32 | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und | 38 | d) | ||
33 | 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie die Bestimmungen der | 39 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
34 | Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Bei der Prüfung | 40 | e) | ||
35 | hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft mit | 41 | nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung | ||
36 | veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis | 42 | (EU) 2017/2402, | ||
37 | 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 | 43 | f) | ||
38 | und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 44 | nach Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und | ||
39 | nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im | 45 | g) | ||
40 | Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Abschlussprüfer hat den | 46 | nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie | ||
41 | Bericht über die Prüfung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 47 | 3. | ||
42 | veränderlichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der | 48 | die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen | ||
43 | Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung der | 49 | beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob | ||
50 | die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht | ||||
51 | nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie | ||||
52 | die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen | ||||
53 | nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat | ||||
54 | der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der | ||||
55 | Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der | ||||
56 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital unverzüglich | ||||
57 | nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über | ||||
58 | die Prüfung der Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||||
59 | ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. § 29 Absatz 3 des | ||||
60 | Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort | ||||
61 | geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die | ||||
62 | Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass | ||||
63 | anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Die | ||||
44 | Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist der | 64 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist hierüber | ||
45 | Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. | 65 | rechtzeitig zu informieren. | ||
46 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 66 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
47 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 67 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
48 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 68 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
t | 49 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen sowie zur Art und | t | 69 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des |
50 | Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt des Prüfungsberichts des | 70 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung | ||
51 | Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 71 | des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, | ||
52 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur | 72 | soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | ||
53 | Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften mit | 73 | insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der | ||
54 | veränderlichem Kapital zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen | 74 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital zu erhalten. Das | ||
55 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 75 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
76 | auf die Bundesanstalt übertragen. |
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