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Sie können sich § 107 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Jahresbericht
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) 1Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.
(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte | Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte | ||||
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t | 1 | Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und | t | 1 | Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und |
2 | Abwicklungsberichte | 2 | Abwicklungsberichte |
Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte | Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte | ||||
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f | 1 | (1) Der Jahresbericht | f | 1 | (1) Der Jahresbericht |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des | 3 | eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des | ||
4 | Geschäftsjahres, | 4 | Geschäftsjahres, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des | 6 | eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des | ||
7 | Geschäftsjahres | 7 | Geschäftsjahres | ||
8 | im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines | 8 | im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines | ||
9 | Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im | 9 | Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im | ||
10 | Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 10 | Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
11 | (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens | 11 | (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens | ||
12 | sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu | 12 | sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu | ||
13 | machen. | 13 | machen. | ||
n | 14 | (3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der | n | 14 | (3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 |
15 | nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu erstellende Jahresbericht, | 15 | zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu | ||
16 | übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, | ||||
16 | Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht | 17 | Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht | ||
t | 17 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage der | t | 18 | für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 |
18 | Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW- | 19 | und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen. | ||
19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 verwaltet werden, die | ||||
20 | Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. | ||||
21 | (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen | 20 | (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen | ||
22 | zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen | 21 | zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen | ||
23 | Anlegerinformationen angegeben sind. | 22 | Anlegerinformationen angegeben sind. | ||
24 | (5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage | 23 | (5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage | ||
25 | vorgelegt. | 24 | vorgelegt. |
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