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Sie können sich § 101 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten:
(2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens sind ferner anzugeben:
(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Jahresbericht | Jahresbericht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für |
2 | den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des | 2 | den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des | ||
3 | Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden | 3 | Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden | ||
4 | Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen | 4 | Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen | ||
5 | Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss | 5 | Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss | ||
6 | einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im | 6 | einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im | ||
7 | abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den | 7 | abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den | ||
8 | Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse | 8 | Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse | ||
9 | des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten: | 9 | des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden | 11 | eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden | ||
12 | Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, | 12 | Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, | ||
13 | Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehensgeschäften und der sonstigen | 13 | Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehensgeschäften und der sonstigen | ||
14 | Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, | 14 | Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, | ||
15 | Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in | 15 | Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in | ||
16 | Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem | 16 | Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem | ||
17 | organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, | 17 | organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, | ||
18 | Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an | 18 | Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an | ||
19 | einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, | 19 | einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, | ||
20 | sonstige Wertpapiere gemäß § 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und verbriefte | 20 | sonstige Wertpapiere gemäß § 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und verbriefte | ||
21 | Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung | 21 | Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung | ||
22 | nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach | 22 | nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach | ||
23 | prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden | 23 | prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden | ||
24 | Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens | 24 | Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens | ||
25 | anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und | 25 | anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und | ||
26 | Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe | 26 | Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe | ||
27 | und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens | 27 | und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens | ||
28 | ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende | 28 | ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende | ||
29 | Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind; | 29 | Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind; | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die | 31 | die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die | ||
32 | Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier- | 32 | Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier- | ||
33 | Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die | 33 | Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die | ||
34 | während des Berichtszeitraums von Spezialsondervermögen nach § 283 getätigten | 34 | während des Berichtszeitraums von Spezialsondervermögen nach § 283 getätigten | ||
35 | Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, | 35 | Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, | ||
36 | Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben; | 36 | Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben; | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines | 38 | die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines | ||
39 | Anteils gemäß § 168 Absatz 1; | 39 | Anteils gemäß § 168 Absatz 1; | ||
40 | 4. | 40 | 4. | ||
41 | eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und | 41 | eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und | ||
42 | Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, | 42 | Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, | ||
43 | sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für | 43 | sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für | ||
44 | die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie | 44 | die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie | ||
45 | Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte | 45 | Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte | ||
46 | ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des | 46 | ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des | ||
47 | Sondervermögens während des Berichtszeitraums zu erstellen, die auch Angaben | 47 | Sondervermögens während des Berichtszeitraums zu erstellen, die auch Angaben | ||
48 | über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den | 48 | über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den | ||
49 | ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus | 49 | ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus | ||
50 | Anteilverkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilrücknahmen enthalten muss; | 50 | Anteilverkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilrücknahmen enthalten muss; | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beschlossene Verwendung der | 52 | die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beschlossene Verwendung der | ||
53 | Erträge des Sondervermögens; | 53 | Erträge des Sondervermögens; | ||
54 | 6. | 54 | 6. | ||
55 | bei Publikumssondervermögen eine vergleichende Übersicht der letzten drei | 55 | bei Publikumssondervermögen eine vergleichende Übersicht der letzten drei | ||
56 | Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des | 56 | Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des | ||
57 | Publikumssondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind; | 57 | Publikumssondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind; | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der | 59 | die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der | ||
t | 60 | Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen. | t | 60 | Verordnung (EU) 2015/2365, in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in |
61 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen. | ||||
61 | (2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens sind ferner anzugeben: | 62 | (2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens sind ferner anzugeben: | ||
62 | 1. | 63 | 1. | ||
63 | eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkostenquote im Sinne des § 166 | 64 | eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkostenquote im Sinne des § 166 | ||
64 | Absatz 5 Satz 1; sofern in den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige | 65 | Absatz 5 Satz 1; sofern in den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige | ||
65 | Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, | 66 | Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, | ||
66 | die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz | 67 | die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz | ||
67 | 1 und § 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz | 68 | 1 und § 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz | ||
68 | des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikumssondervermögens | 69 | des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikumssondervermögens | ||
69 | anzugeben; | 70 | anzugeben; | ||
70 | 2. | 71 | 2. | ||
71 | die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder an Dritte | 72 | die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder an Dritte | ||
72 | geleisteten Vergütungen, falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und | 73 | geleisteten Vergütungen, falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und | ||
73 | Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird; der Anleger ist darauf hinzuweisen, | 74 | Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird; der Anleger ist darauf hinzuweisen, | ||
74 | ob und welche Kosten dem Publikumssondervermögen gesondert in Rechnung gestellt | 75 | ob und welche Kosten dem Publikumssondervermögen gesondert in Rechnung gestellt | ||
75 | werden; | 76 | werden; | ||
76 | 3. | 77 | 3. | ||
77 | eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsgesellschaft Rückvergütungen der | 78 | eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsgesellschaft Rückvergütungen der | ||
78 | aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten | 79 | aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten | ||
79 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg | 80 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg | ||
80 | ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die | 81 | ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die | ||
81 | Kapitalverwaltungsgesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an | 82 | Kapitalverwaltungsgesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an | ||
82 | Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten | 83 | Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten | ||
83 | Anteilen verwendet werden; | 84 | Anteilen verwendet werden; | ||
84 | 4. | 85 | 4. | ||
85 | der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, die dem | 86 | der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, die dem | ||
86 | Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen | 87 | Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen | ||
87 | im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind sowie die Vergütung, die dem | 88 | im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind sowie die Vergütung, die dem | ||
88 | Sondervermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen | 89 | Sondervermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen | ||
89 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die | 90 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die | ||
90 | Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder | 91 | Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder | ||
91 | mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder | 92 | mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder | ||
92 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im | 93 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im | ||
93 | Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde; | 94 | Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde; | ||
94 | 5. | 95 | 5. | ||
95 | die Angaben nach § 134c Absatz 4 des Aktiengesetzes oder ein Verweis auf die | 96 | die Angaben nach § 134c Absatz 4 des Aktiengesetzes oder ein Verweis auf die | ||
96 | Internetseite, auf der diese Angaben veröffentlicht sind. | 97 | Internetseite, auf der diese Angaben veröffentlicht sind. | ||
97 | (3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: | 98 | (3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: | ||
98 | 1. | 99 | 1. | ||
99 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 100 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
100 | gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre | 101 | gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre | ||
101 | Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls | 102 | Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls | ||
102 | der vom inländischen AIF gezahlten Carried Interest; | 103 | der vom inländischen AIF gezahlten Carried Interest; | ||
103 | 2. | 104 | 2. | ||
104 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 105 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
105 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern der | 106 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern der | ||
106 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf | 107 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf | ||
107 | das Risikoprofil des inländischen AIF ausgewirkt hat; | 108 | das Risikoprofil des inländischen AIF ausgewirkt hat; | ||
108 | 3. | 109 | 3. | ||
109 | bei Publikumssondervermögen jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres | 110 | bei Publikumssondervermögen jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres | ||
110 | eingetretene wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführten | 111 | eingetretene wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführten | ||
111 | Informationen und bei Spezialsondervermögen jede während des abgelaufenen | 112 | Informationen und bei Spezialsondervermögen jede während des abgelaufenen | ||
112 | Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der nach § 307 | 113 | Geschäftsjahres eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der nach § 307 | ||
113 | Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 308 Absatz 4 zur Verfügung zu stellenden | 114 | Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 308 Absatz 4 zur Verfügung zu stellenden | ||
114 | Informationen. | 115 | Informationen. | ||
115 | Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich | 116 | Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich | ||
116 | für AIF nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 117 | für AIF nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
117 | 231/2013. | 118 | 231/2013. | ||
118 | (4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich | 119 | (4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich | ||
119 | folgende Angaben enthalten: | 120 | folgende Angaben enthalten: | ||
120 | 1. | 121 | 1. | ||
121 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 122 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
122 | gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre | 123 | gegliedert in feste und variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre | ||
123 | Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt von dem | 124 | Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt von dem | ||
124 | inländischen OGAW-Sondervermögen selbst gezahlte Beträge, einschließlich | 125 | inländischen OGAW-Sondervermögen selbst gezahlte Beträge, einschließlich | ||
125 | Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl der Begünstigten; | 126 | Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl der Begünstigten; | ||
126 | 2. | 127 | 2. | ||
127 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 128 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
128 | aufgeteilt nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, deren | 129 | aufgeteilt nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, deren | ||
129 | Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der | 130 | Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der | ||
130 | Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben | 131 | Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben | ||
131 | (Risikoträger), Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit Kontrollfunktionen | 132 | (Risikoträger), Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit Kontrollfunktionen | ||
132 | sowie Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, die eine Gesamtvergütung | 133 | sowie Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten, die eine Gesamtvergütung | ||
133 | erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie | 134 | erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie | ||
134 | Geschäftsleiter und Risikoträger; | 135 | Geschäftsleiter und Risikoträger; | ||
135 | 3. | 136 | 3. | ||
136 | eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen | 137 | eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen | ||
137 | berechnet wurden; | 138 | berechnet wurden; | ||
138 | 4. | 139 | 4. | ||
139 | das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c und d der Richtlinie | 140 | das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c und d der Richtlinie | ||
140 | 2009/65/EG genannten Überprüfungen, einschließlich aller festgestellten | 141 | 2009/65/EG genannten Überprüfungen, einschließlich aller festgestellten | ||
141 | Unregelmäßigkeiten; | 142 | Unregelmäßigkeiten; | ||
142 | 5. | 143 | 5. | ||
143 | wesentliche Änderungen an der festgelegten Vergütungspolitik. | 144 | wesentliche Änderungen an der festgelegten Vergütungspolitik. |
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