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Sie können sich § 98 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. 2Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt.
1(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. 2Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. 3Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. 4Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. 5Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. 6Die Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
1(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. 2Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. 4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 5Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. 6§ 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) 1In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 5Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 6Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung.
(3) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | ||||
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t | 1 | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | t | 1 | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung |
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm | f | 1 | (1) Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm |
2 | gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem | 2 | gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem | ||
3 | ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. | 3 | ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. | ||
4 | Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart | 4 | Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart | ||
5 | werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen | 5 | werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen | ||
6 | erfolgt. | 6 | erfolgt. | ||
7 | (1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe | 7 | (1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe | ||
8 | von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der | 8 | von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der | ||
9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen | 9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen | ||
10 | festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen | 10 | festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen | ||
11 | darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht | 11 | darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht | ||
12 | für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 | 12 | für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 | ||
13 | und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die | 13 | und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die | ||
14 | Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur | 14 | Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur | ||
15 | tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht | 15 | tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht | ||
16 | im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst | 16 | im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst | ||
17 | wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die | 17 | wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die | ||
18 | zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die | 18 | zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die | ||
19 | Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form | 19 | Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form | ||
20 | für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | 20 | für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | ||
21 | (1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | 21 | (1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | ||
22 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz | 22 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz | ||
23 | 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor | 23 | 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor | ||
24 | festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund | 24 | festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund | ||
25 | der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht | 25 | der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht | ||
26 | mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die | 26 | mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die | ||
27 | Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. | 27 | Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. | ||
28 | Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über | 28 | Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über | ||
29 | die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu | 29 | die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu | ||
30 | informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der | 30 | informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der | ||
31 | Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer | 31 | Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer | ||
32 | Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine | 32 | Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine | ||
33 | Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis | 33 | Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis | ||
34 | 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. | 34 | 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. | ||
35 | (2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | 35 | (2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | ||
36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn | 36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn | ||
37 | außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter | 37 | außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter | ||
38 | Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. | 38 | Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. | ||
39 | Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben | 39 | Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben | ||
40 | werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den | 40 | werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den | ||
41 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | 41 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | ||
42 | der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 42 | der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
43 | Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die | 43 | Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die | ||
44 | Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die | 44 | Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die | ||
45 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der | 45 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der | ||
46 | Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer | 46 | Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer | ||
47 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem | 47 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem | ||
48 | Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu | 48 | Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu | ||
49 | machen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der | 49 | machen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der | ||
50 | Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | 50 | Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||
51 | mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 findet auf | 51 | mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 findet auf | ||
52 | Spezial-AIF keine Anwendung. | 52 | Spezial-AIF keine Anwendung. | ||
53 | (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die | 53 | (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die | ||
54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn | 54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn | ||
55 | dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die | 55 | dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die | ||
56 | Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF- | 56 | Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF- | ||
t | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des | t | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen oder |
58 | Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der | 58 | Infrastruktur-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung | ||
59 | Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 | 59 | nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht | ||
60 | ist entsprechend anzuwenden. | 60 | nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. |
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