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Sie können sich § 91 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt werden.
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2 | den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft | 2 | den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft | ||
3 | mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 | 3 | mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 | ||
4 | aufgelegt werden. | 4 | aufgelegt werden. | ||
5 | (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die | 5 | (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die | ||
6 | nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag | 6 | nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag | ||
7 | ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben | 7 | ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben | ||
8 | werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den | 8 | werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den | ||
9 | Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden. | 9 | Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden. | ||
t | 10 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen offene inländische | t | 10 | (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die |
11 | Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte | 11 | nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien oder | ||
12 | Geld in Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt werden. | 12 | Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als | ||
13 | Sondervermögen oder offene Investmentkommanditgesellschaften aufgelegt werden, | ||||
14 | sofern die offenen Investmentkommanditgesellschaften als Spezial-AIF aufgelegt | ||||
15 | werden. |
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