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§ 87 KAGB vollständige alte Fassung
§ 87 KAGB
Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt
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gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen
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sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die
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des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
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Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4
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entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68
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Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise
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absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und
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des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des
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Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.
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