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Sie können sich § 80 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind, eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3 beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. 2Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. 3Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.
(2) Die Verwahrstelle ist
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn
(4) 1Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. 2Hat die Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken, kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist ein anderer Treuhänder benannt wird. 3Unterbleibt dies oder hat die Bundesanstalt auch gegen die Beauftragung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2 zu beauftragen.
(5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Verwahrstelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar ist, sofern die Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 eingehalten sind.
(6) 1Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 2Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben. 3Bei ausländischen AIF kann die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet oder in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die den ausländischen AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt.
(7) 1Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. 2Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt; wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Verwahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt.
(8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden Bedingungen:
(9) 1Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, die als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. 2Diese Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. 3Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauftragt, muss dieser über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen sowie die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben notwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen.
(10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in Drittstaaten nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen sich nach den Artikeln 83 und 84 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Beauftragung | Beauftragung | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für |
2 | jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, | 2 | jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, | ||
3 | sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind, eine | 3 | sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind, eine | ||
4 | Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3 beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. | 4 | Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3 beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. | ||
n | 5 | Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu | n | 5 | Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem in Textform geschlossenen |
6 | vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, | 6 | Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den | ||
7 | der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den | 7 | Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die | ||
8 | Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und | 8 | Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen | ||
9 | Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als | 9 | einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, | ||
10 | Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. | 10 | für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. | ||
11 | (2) Die Verwahrstelle ist | 11 | (2) Die Verwahrstelle ist | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung | 13 | ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung | ||
14 | (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in | 14 | (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in | ||
15 | einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | 15 | einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | ||
16 | das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des | 16 | das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des | ||
17 | EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, | 17 | EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, | ||
18 | zugelassen ist; | 18 | zugelassen ist; | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der | 20 | eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der | ||
21 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union | 21 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union | ||
22 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 22 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
23 | Wirtschaftsraum, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der | 23 | Wirtschaftsraum, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der | ||
24 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Kapitalanforderungen für | 24 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Kapitalanforderungen für | ||
25 | operationelle Risiken, gelten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie | 25 | operationelle Risiken, gelten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie | ||
26 | 2014/65/EU umsetzen, zugelassen ist und die auch die Nebendienstleistungen wie | 26 | 2014/65/EU umsetzen, zugelassen ist und die auch die Nebendienstleistungen wie | ||
27 | Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß | 27 | Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß | ||
28 | Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt; solche | 28 | Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt; solche | ||
29 | Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in | 29 | Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in | ||
30 | Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des | 30 | Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des | ||
31 | Anfangskapitals nicht unterschreiten oder | 31 | Anfangskapitals nicht unterschreiten oder | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und | 33 | eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und | ||
34 | ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von | 34 | ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von | ||
35 | den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | 35 | den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des | ||
36 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 23 Absatz 3 der | 36 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 23 Absatz 3 der | ||
37 | Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus | 37 | Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus | ||
38 | denen eine Verwahrstelle gewählt werden kann. | 38 | denen eine Verwahrstelle gewählt werden kann. | ||
39 | (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für geschlossene AIF | 39 | (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für geschlossene AIF | ||
40 | anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein | 40 | anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein | ||
41 | Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner | 41 | Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner | ||
42 | beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn | 42 | beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten | 44 | bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten | ||
45 | Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, | 45 | Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der | 47 | die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der | ||
48 | Regel | 48 | Regel | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | nicht in Vermögensgegenstände investieren, die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 | 50 | nicht in Vermögensgegenstände investieren, die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 | ||
51 | verwahrt werden müssen, oder | 51 | verwahrt werden müssen, oder | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach § | 53 | in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach § | ||
54 | 261 Absatz 7, den §§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über solche | 54 | 261 Absatz 7, den §§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über solche | ||
55 | Unternehmen zu erlangen. | 55 | Unternehmen zu erlangen. | ||
56 | In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit muss der Treuhänder | 56 | In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit muss der Treuhänder | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung | 58 | einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung | ||
59 | oder | 59 | oder | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln | 61 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln | ||
62 | unterliegen, | 62 | unterliegen, | ||
63 | die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm | 63 | die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm | ||
64 | zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam | 64 | zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam | ||
65 | auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu | 65 | auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu | ||
66 | erfüllen. Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu | 66 | erfüllen. Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu | ||
67 | gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen und | 67 | gewährleisten. Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen und | ||
68 | beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | 68 | beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | ||
69 | Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung | 69 | Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung | ||
70 | abschließt, ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag zu | 70 | abschließt, ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag zu | ||
71 | verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung | 71 | verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung | ||
72 | des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen | 72 | des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen | ||
73 | Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. | 73 | Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. | ||
74 | (4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der Bundesanstalt vor | 74 | (4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der Bundesanstalt vor | ||
75 | Beauftragung benannt werden. Hat die Bundesanstalt gegen die Beauftragung | 75 | Beauftragung benannt werden. Hat die Bundesanstalt gegen die Beauftragung | ||
76 | Bedenken, kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist ein anderer | 76 | Bedenken, kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist ein anderer | ||
77 | Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies oder hat die Bundesanstalt auch | 77 | Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies oder hat die Bundesanstalt auch | ||
78 | gegen die Beauftragung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat | 78 | gegen die Beauftragung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat | ||
79 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle im Sinne von Absatz | 79 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle im Sinne von Absatz | ||
80 | 2 zu beauftragen. | 80 | 2 zu beauftragen. | ||
81 | (5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Verwahrstelle für ausländische | 81 | (5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Verwahrstelle für ausländische | ||
82 | AIF auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 | 82 | AIF auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 | ||
83 | Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar ist, sofern die | 83 | Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar ist, sofern die | ||
84 | Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 eingehalten sind. | 84 | Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 eingehalten sind. | ||
85 | (6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen inländischen | 85 | (6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen inländischen | ||
86 | AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre | 86 | AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre | ||
87 | satzungsmäßige Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. | 87 | satzungsmäßige Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. | ||
88 | Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die | 88 | Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die | ||
89 | Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige | 89 | Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige | ||
90 | Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben. Bei | 90 | Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben. Bei | ||
91 | ausländischen AIF kann die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre | 91 | ausländischen AIF kann die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre | ||
92 | satzungsmäßige Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem der | 92 | satzungsmäßige Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem der | ||
93 | ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn | 93 | ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn | ||
94 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet oder | 94 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet oder | ||
95 | in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, | 95 | in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, | ||
96 | die den ausländischen AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt. | 96 | die den ausländischen AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt. | ||
97 | (7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes | 97 | (7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes | ||
98 | 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 | 98 | 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 | ||
99 | Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum | 99 | Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum | ||
100 | Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des | 100 | Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des | ||
101 | Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts | 101 | Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts | ||
102 | nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. Wird | 102 | nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. Wird | ||
103 | für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 | 103 | für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 | ||
104 | beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut handeln, das | 104 | beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut handeln, das | ||
105 | über die Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz | 105 | über die Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz | ||
106 | 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt; wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 | 106 | 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt; wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 | ||
107 | aufgeführte Geldkonto bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der | 107 | aufgeführte Geldkonto bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der | ||
108 | Verwahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum | 108 | Verwahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum | ||
109 | Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des | 109 | Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des | ||
110 | Kreditwesengesetzes verfügt. | 110 | Kreditwesengesetzes verfügt. | ||
111 | (8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 unterliegt die | 111 | (8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 unterliegt die | ||
112 | Beauftragung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden | 112 | Beauftragung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden | ||
113 | Bedingungen: | 113 | Bedingungen: | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union | 115 | zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union | ||
116 | oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 116 | oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
117 | Wirtschaftsraum, in dem die Anteile des ausländischen AIF gehandelt werden | 117 | Wirtschaftsraum, in dem die Anteile des ausländischen AIF gehandelt werden | ||
118 | sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den Behörden | 118 | sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den Behörden | ||
119 | des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU- | 119 | des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU- | ||
120 | AIF-Verwaltungsgesellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und | 120 | AIF-Verwaltungsgesellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und | ||
121 | den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle, | 121 | den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle, | ||
122 | 2. | 122 | 2. | ||
123 | die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regulierung der | 123 | die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regulierung der | ||
124 | Aufsichtsanforderungen, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und | 124 | Aufsichtsanforderungen, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und | ||
125 | einer Aufsicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union | 125 | einer Aufsicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union | ||
126 | entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden, | 126 | entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden, | ||
127 | 3. | 127 | 3. | ||
128 | der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der | 128 | der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der | ||
129 | Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe | 129 | Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe | ||
130 | „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ | 130 | „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ | ||
131 | aufgestellt wurde, | 131 | aufgestellt wurde, | ||
132 | 4. | 132 | 4. | ||
133 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten | 133 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten | ||
134 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Anteile des | 134 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Anteile des | ||
135 | ausländischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der | 135 | ausländischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der | ||
136 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF- | 136 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF- | ||
137 | Verwaltungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren | 137 | Verwaltungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren | ||
138 | Sitz hat, eine Vereinbarung abgeschlossen, die den Standards des Artikels 26 des | 138 | Sitz hat, eine Vereinbarung abgeschlossen, die den Standards des Artikels 26 des | ||
139 | OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und | 139 | OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und | ||
140 | Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | 140 | Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | ||
141 | Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, | 141 | Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, | ||
142 | gewährleistet, | 142 | gewährleistet, | ||
143 | 5. | 143 | 5. | ||
144 | die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem ausländischen AIF oder | 144 | die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem ausländischen AIF oder | ||
145 | gegenüber den Anlegern des ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1 bis 4 | 145 | gegenüber den Anlegern des ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1 bis 4 | ||
146 | und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von § 82 bereit. | 146 | und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von § 82 bereit. | ||
147 | Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | 147 | Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | ||
148 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 148 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
149 | Wirtschaftsraum nicht mit der Bewertung der Anwendung von Satz 1 Nummer 1, 3 | 149 | Wirtschaftsraum nicht mit der Bewertung der Anwendung von Satz 1 Nummer 1, 3 | ||
150 | oder 5 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF- | 150 | oder 5 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF- | ||
151 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | 151 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
152 | einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die Angelegenheit der | 152 | einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die Angelegenheit der | ||
153 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen; diese | 153 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen; diese | ||
154 | kann nach den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 | 154 | kann nach den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 | ||
155 | übertragenen Befugnisse tätig werden. | 155 | übertragenen Befugnisse tätig werden. | ||
156 | (9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, die als Verwahrstelle | 156 | (9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, die als Verwahrstelle | ||
157 | beauftragt werden soll, muss über die für die Verwahrstellenaufgaben | 157 | beauftragt werden soll, muss über die für die Verwahrstellenaufgaben | ||
158 | erforderliche Erfahrung verfügen. Diese Einrichtung muss bereit und in der | 158 | erforderliche Erfahrung verfügen. Diese Einrichtung muss bereit und in der | ||
159 | Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen | 159 | Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen | ||
160 | organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. Wird eine natürliche Person | 160 | organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. Wird eine natürliche Person | ||
161 | als Treuhänder nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion | 161 | als Treuhänder nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion | ||
162 | beauftragt, muss dieser über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche | 162 | beauftragt, muss dieser über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche | ||
163 | Erfahrung verfügen sowie die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben | 163 | Erfahrung verfügen sowie die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben | ||
164 | notwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen. | 164 | notwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen. | ||
t | 165 | (10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmenden | t | 165 | (10) Die in den in Absatz 1 genannten Vertrag aufzunehmenden Einzelheiten und |
166 | Einzelheiten und die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen | 166 | die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die | ||
167 | an die aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in Drittstaaten nach | 167 | aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in Drittstaaten nach Absatz 8 | ||
168 | Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den Rechtsvorschriften der Europäischen Union | 168 | Satz 1 Nummer 2 den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und | ||
169 | entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen sich nach den Artikeln | 169 | wirksam durchgesetzt werden, bestimmen sich nach den Artikeln 83 und 84 der | ||
170 | 83 und 84 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | 170 | Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. |
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