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Sie können sich § 68 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten OGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 beauftragt wird. 2Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. 3Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.
(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) umsetzen, zugelassen ist.
(3) 1Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 2Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.
(4) 1Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. 2Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. 3Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes zu melden.
(5) 1Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen Euro haben. 2Hiervon unberührt bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditwesengesetz.
(6) 1Für nähere Einzelheiten zum Mindestinhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. 2Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW.
(7) 1Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. 2Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. 3Die Verwahrstelle hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 4Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. 5Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 6Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.
1(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. 2Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 3Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwahrten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 4Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten. 5Sofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch hierüber zu berichten.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung | Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | jeden von ihr verwalteten OGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 | 2 | jeden von ihr verwalteten OGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 | ||
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4 | schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den | 4 | Textform geschlossenen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter | ||
5 | Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die | 5 | anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit | ||
6 | Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen | 6 | die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen | ||
7 | einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, | 7 | einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, | ||
8 | für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. | 8 | für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. | ||
9 | (2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 | 9 | (2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 | ||
10 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der | 10 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der | ||
11 | Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 11 | Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
12 | Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den | 12 | Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den | ||
13 | im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die die | 13 | im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die die | ||
14 | Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni | 14 | Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni | ||
15 | 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | 15 | 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | ||
16 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | 16 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | ||
17 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | 17 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | ||
18 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) umsetzen, zugelassen ist. | 18 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) umsetzen, zugelassen ist. | ||
19 | (3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft inländische OGAW, | 19 | (3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft inländische OGAW, | ||
20 | muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. | 20 | muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. | ||
21 | Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR- | 21 | Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR- | ||
22 | Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das | 22 | Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das | ||
23 | über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 | 23 | über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 | ||
24 | Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische | 24 | Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. Als Verwahrstelle für inländische | ||
25 | OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines _CRR-Kreditinstitut_ im Sinne des | 25 | OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines _CRR-Kreditinstitut_ im Sinne des | ||
26 | § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses | 26 | § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses | ||
27 | Gesetzes beauftragt werden. | 27 | Gesetzes beauftragt werden. | ||
28 | (4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als | 28 | (4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als | ||
29 | Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die | 29 | Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die | ||
30 | Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. Das | 30 | Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. Das | ||
31 | Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der | 31 | Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der | ||
32 | Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu | 32 | Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu | ||
33 | schaffen. Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter | 33 | schaffen. Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter | ||
34 | Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder | 34 | Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder | ||
35 | tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes | 35 | tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes | ||
36 | erlassene Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der | 36 | erlassene Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der | ||
37 | Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 | 37 | Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 | ||
38 | des Kreditwesengesetzes zu melden. | 38 | des Kreditwesengesetzes zu melden. | ||
39 | (5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen | 39 | (5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen | ||
40 | Euro haben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen | 40 | Euro haben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen | ||
41 | nach dem Kreditwesengesetz. | 41 | nach dem Kreditwesengesetz. | ||
42 | (6) Für nähere Einzelheiten zum Mindestinhalt des Vertrags nach Absatz 1 | 42 | (6) Für nähere Einzelheiten zum Mindestinhalt des Vertrags nach Absatz 1 | ||
43 | wird auf Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Der | 43 | wird auf Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Der | ||
44 | Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW. | 44 | Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW. | ||
45 | (7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen | 45 | (7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen | ||
46 | Pflichten als Verwahrstelle durch das Kreditinstitut oder die | 46 | Pflichten als Verwahrstelle durch das Kreditinstitut oder die | ||
47 | Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich | 47 | Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich | ||
48 | zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des | 48 | zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des | ||
49 | Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Die | 49 | Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Die | ||
50 | Verwahrstelle hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des | 50 | Verwahrstelle hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des | ||
51 | Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Die | 51 | Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Die | ||
52 | Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der | 52 | Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der | ||
53 | Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats | 53 | Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats | ||
54 | nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn | 54 | nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn | ||
55 | dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Der Prüfer hat den | 55 | dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Der Prüfer hat den | ||
56 | Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt | 56 | Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt | ||
57 | einzureichen. | 57 | einzureichen. | ||
58 | (7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße | 58 | (7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße | ||
59 | Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die | 59 | Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die | ||
60 | für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben | 60 | für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben | ||
61 | und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden | 61 | und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden | ||
62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwahrten | 62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwahrten | ||
63 | inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. | 63 | inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. | ||
64 | Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme | 64 | Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme | ||
65 | von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen | 65 | von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen | ||
66 | Interessenkollisionen im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontrollfunktionen | 66 | Interessenkollisionen im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontrollfunktionen | ||
67 | nach § 76 und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und | 67 | nach § 76 und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und | ||
68 | Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten. Sofern Anleger gegenüber der | 68 | Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten. Sofern Anleger gegenüber der | ||
69 | Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer | 69 | Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer | ||
70 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist | 70 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist | ||
71 | auch hierüber zu berichten. | 71 | auch hierüber zu berichten. | ||
72 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 72 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
73 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 73 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
74 | Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 | 74 | Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 | ||
t | 75 | zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | t | 75 | sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Deutschen |
76 | erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der | 76 | Bundesbank und der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||
77 | Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das Bundesministerium der | 77 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | ||
78 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 78 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das | ||
79 | übertragen. | 79 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
80 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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