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Sie können sich § 65 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmitgliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende Angaben übermittelt hat:
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat:
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die vollständigen Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft.
(4) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. 2Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Übermittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen. 3Die Bundesanstalt teilt zudem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der Verwaltung des EU-AIF beginnen kann.
(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung, schriftlich anzuzeigen.
(6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von diesen Änderungen.
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | ||||
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t | 1 | Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für | t | 1 | Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für |
2 | die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 2 | die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | ||||
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f | 1 | (1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische AIF- | f | 1 | (1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische AIF- |
2 | Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 | 2 | Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 | ||
3 | Referenzmitgliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im | 3 | Referenzmitgliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58 verfügt, im | ||
4 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | 4 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | ||
5 | Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende Angaben | 5 | Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende Angaben | ||
6 | übermittelt hat: | 6 | übermittelt hat: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vertragsstaat des | 8 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vertragsstaat des | ||
9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des | 9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des | ||
10 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung | 10 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung | ||
11 | zu verwalten beabsichtigt; | 11 | zu verwalten beabsichtigt; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Arten von EU- | 13 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Arten von EU- | ||
14 | AIF sie zu verwalten beabsichtigt. | 14 | AIF sie zu verwalten beabsichtigt. | ||
15 | (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische AIF- | 15 | (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische AIF- | ||
16 | Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 16 | Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
17 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 17 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
18 | Wirtschaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den | 18 | Wirtschaftsraum setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den | ||
19 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat: | 19 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | 21 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen | 23 | die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen | ||
24 | angefordert werden können sowie | 24 | angefordert werden können sowie | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | 26 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | ||
27 | (3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländische AIF- | 27 | (3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die ausländische AIF- | ||
28 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese gegen | 28 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese gegen | ||
29 | dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die | 29 | dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt die | ||
30 | vollständigen Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der | 30 | vollständigen Unterlagen binnen eines Monats nach dem Eingang der | ||
31 | vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Monaten | 31 | vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Monaten | ||
32 | nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer | 32 | nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 zusammen mit einer | ||
33 | Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF- | 33 | Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF- | ||
34 | Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | 34 | Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | ||
35 | der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft. | 35 | der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft. | ||
36 | (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF- | 36 | (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische AIF- | ||
37 | Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. Die | 37 | Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. Die | ||
38 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der | 38 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der | ||
39 | Übermittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen | 39 | Übermittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im jeweiligen | ||
40 | Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die Bundesanstalt teilt zudem der | 40 | Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die Bundesanstalt teilt zudem der | ||
41 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische | 41 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische | ||
42 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der | 42 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten mit der | ||
43 | Verwaltung des EU-AIF beginnen kann. | 43 | Verwaltung des EU-AIF beginnen kann. | ||
44 | (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls nach Absatz 2 | 44 | (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebenenfalls nach Absatz 2 | ||
45 | übermittelten Angaben hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der | 45 | übermittelten Angaben hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der | ||
46 | Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, | 46 | Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderung, oder, | ||
47 | bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung, | 47 | bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung, | ||
t | 48 | schriftlich anzuzeigen. | t | 48 | anzuzeigen. |
49 | (6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die ausländische AIF- | 49 | (6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die ausländische AIF- | ||
50 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr | 50 | Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr | ||
51 | gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen | 51 | gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der ausländischen | ||
52 | AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung. | 52 | AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung. | ||
53 | (7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt | 53 | (7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt | ||
54 | oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass | 54 | oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass | ||
55 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF | 55 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF | ||
56 | durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die | 56 | durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die | ||
57 | Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen. | 57 | Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen. | ||
58 | (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet | 58 | (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet | ||
59 | die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des | 59 | die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des | ||
60 | Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von | 60 | Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von | ||
61 | diesen Änderungen. | 61 | diesen Änderungen. |
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